Autorin: Elisabeth Brandt

Kurzmeldung

Der britische Street-Art Künstler Banksy verliert Markenrechte an seinen Werken. Das Europäische Patentamt, EUIPO, erklärte Banksys eingetragene europäische Marke „no monkey business“ (EUTM No 17981629) für ungültig. Damit verliert Banksy die Rechte an einem weiteren seiner berühmtesten Bilder: Ein Affe mit einer Reklametafel. Zuvor wurden Banksy bereits die Markenrechte an seinem Bild „flower thrower“ (EUTM No 12575155) aberkannt. In beiden Fällen hatte eine britische Grußkartenfirma geklagt. Der Fall Banksy ist für die Bewertung, wann eine Markeneintragung in Bösgläubigkeit stattfindet interessant, aber auch für die Frage wie Künstler, die anonym bleiben wollen, ihr geistiges Eigentum schützen können.

Hintergrund – Mythos Banksy

Um den britischen Street-Art Künstler Banksy ranken sich viele Mythen. Bekannt ist nur, dass er aus Bristol stammt und in den 90-jahren nach London zog. Trotz steigender Bekanntheit hat er es geschafft, seine Anonymität zu wahren. In seinen Werken greift er aktuelle gesellschaftliche Themen auf und kommentiert sie kritisch. Ebenso machte Banksy in der Vergangenheit immer wieder deutlich, dass er eine kommerzielle Ausschlachtung von Kunst vehement ablehnt. Eine weitere Besonderheit Banksys ist, dass er gesetzliche Reglements ablehnt, insbesondere Urheberrecht was sich auch durch sein Statement „Copyright is for losers“ aus seinem 2006 erschienen Buch „Wall and Piece“ zeigt. Dies hinderte ihn aber nicht daran für mehrere seiner Werke europäischen Markenrechte zu beantragen.
Um seine Anonymität zu wahren, vertritt Pest Control Limited (Pest Control) Banksy in allen geschäftlichen Angelegenheiten. Diese vertrat Bansky auch im Rechtsstreit mit der Grußkartenfirma Full Colour Black Limited (Full Colour Black), im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen Banksys Marke „no monkey business“.

Der Fall: Pest Controll Office vs. Full Colour Black

Die britische Grußkartenfirma Full Colour Black, die spezialisiert auf Street-Art Postkarten ist, klagte auf Basis von Artikel 59 der Europäischen Verordnung 2017/1001 (EUTMR) zur Unionsmarke, dass die Markenanmeldungen unter Bösglaubiger Absicht angemeldet wurden.

Eine Auswahl an Punkten, die Full Colour Black anführte:
– Banksy zeigte keine Aktivitäten seine Marke für die registrierten Waren zu verwenden
– Banksy ermutigte in der Vergangenheit die Mitwelt seine Werke zu fotografieren
oder nicht-gewerblich weiterzuverbreiten
– Durch die Verwendung als Marke, wollte Banksy das Copyright-Gesetz umgehen
(Für Copyright müsste Banksy seine Identität offen legen, woran er kein
Interesse zeigt)
– Banksy hat nie einen Hehl daraus gemacht, dass er nichts von gewerblichen
Schutzrechten hält
– Banksy hat öffentlich ausgesagt, dass er einen Pop-Up Store nur auf Raten
seines Anwaltes aufgemacht hat, um die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung seiner Marken zu schaffen, ohne dass er ein eigentliches Interesse am kommerziellen Vertrieb gehabt hätte

Auf der anderen Seite argumentierte Pest Control:
– die Tatsache, dass Banksy die Werke für nicht kommerzielle Reproduktion
freigegeben hat, ist unabhängig von seinen Markenrechten, die für den
kommerziellen Vertrieb co-existieren können
– Die individuelle Einstellung Banksys zu gewerblichen Schutzrechten ist kein
Hindernis, dass er – wie jede andere Person – auch daran partizipieren und davon profitieren kann

Bösgläubige Markenanmeldung

Was aber ist eigentlich eine bösgläubige Markenanmeldung? In der Rechtssprechung bedeutet dies konkret (Vergleich Sky v Skykick Case C 371/18), dass Böswilligkeit vorliegt, wenn der Anmelder nie die Absicht hatte die Marke auch tatsächlich zu nutzen und mit dem Markeneintrag lediglich Exklusivrechte bekommen wollte, die nicht Sinn und Zweck beziehungsweise nicht die eigentliche Funktion des Markenrechts darstellen. Diese Änderung in der Rechtssprechung kommt Banksy nun zum Nachteil. In früheren Urteilen (Vergleich Neuschwanstein Case C-488/16P) wurde noch argumentiert, dass keine bösgläubige Anmeldung vorliegt, wenn eine Markenanmeldung aus dem Grund stattfindet um – bei einem berechtigten Interesse – Dritte von der Nutzung des Zeichens auszuschließen, unabhängig davon ob der Anmelder die Marke selbst nutzen will.

Banksy geht leer aus

Ganz im Sinne der letzten Rechtssprechung, wurde auch im Fall „no monkey business“ der Markeneintrag von Pest Controll Office für nichtig erklärt (Cancellation No 39 873 C). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Banksy keine Anstalten machte seine Marke für die angemeldeten Güterklassen zu benutzen und er öffentlich eingeräumt hat, dass die Installation eines Pop-Up-Stores nur auf Raten seines Anwaltes zur besseren Durchsetzung seiner Markenrechte durchgeführt wurde. Das Geschäft war durchgängig geschlossen und der entsprechende Online-Shop dazu war ausverkauft. Ein weiterer Punkt ist, dass Banksy selbst nicht bereit ist seine Identität offenzulegen und sich in der Vergangenheit konsequent gegen Copyright-Gesetze und Eigentumsrechte ausgesprochen hat. Was sich auch darin bemerkbar macht, dass er als „Leinwand“ seiner Kunst fremdes Eigentum ohne vorherige Erlaubnis benutzt und dies Sachbeschädigung darstellt.
Eine weitere Argumentation des Gerichts war, dass Bansky versucht geltendes Recht zu umgehen und sich eine unbegrenzte Schutzdauer für seine Werke erschleichen will.

Banksy hat Urheberrechte – warum also der ganze Aufwand?

An dieser Stelle tritt Banksys gut gewahrte Anonymität ins Spiel und wird zum ganz praktischen Problem. Als Urheber der Werke kann nur Banksy selbst seine Schutzrechte wahrnehmen und diese nicht – wie im Fall der Markenregistrierung – auf Pest Control Office übertragen. Das heißt, dass Banksy – um sich erfolgreich auf seine Urheberschutzrechte berufen zu können – im Prinzip auch seine Identität offenbaren muss, womit er zwangsläufig ein „Markenzeichen“ seiner Künstleridentität aufgeben müsste. Über den Umweg der Markenanmeldung hat Banksy versucht seine Werke vor kommerzieller Ausschlachtung zu bewahren und gleichzeitig seine Identität weiterhin geheim halten zu können. Diese Rechnung ist leider nicht aufgegangen und es ist anzunehmen, dass er den Markenschutz für alle seine 18 EU-Marken verlieren wird, sollte er bei seiner bisherigen Strategie bleiben und sich einer kommerziellen Verwertung verwehren.

Aber selbst wenn er sich umentscheiden sollte ist fraglich, ob ihm die Urheberrechte anerkannt bleiben, da er Street-Art ohne Genehmigung auf fremdes Eigentum platziert und dies rein rechtlich auch als Schenkung der Urheberrechte an den Eigentümer interpretiert werden könnte. Ein weiterer Punkt ist der Charakter von Street-Art: Vorrangig an öffentlichen Plätzen für alle Personen zugänglich und auch fotografierbar ist ohnehin die Frage, ob das Urheberrecht schon allein dadurch aufgehoben ist.

Über die Autorin

Unsere Autorin und PATINS-Studentin Elisabeth Brandt hat diesen Beitrag eigenständig recherchiert und formuliert, um Ihr erlerntes PATINS-Wissen auf einen aktuellen, echten Fall anzuwenden. Weiter so!

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  • zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist

a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:

b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.

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