Kurzmeldung

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Aufdruck der geschützten(!) Wortfolge „ALLET JUTE“ auf einer Stofftasche keine markenmäßige Benutzung darstellt, damit keine Markenrechtsverletzung vorliegt und eine dagegen gerichtete Abmahnung rechtswidrig ist.

Wann liegt eine Markenverletzung durch markenmäßige Benutzung vor?

Markenrechte können auf ganz unterschiedliche Weise verletzt werden. Der bekannteste Fall ist die Nachahmung, wobei das verwendete Zeichen Ähnlichkeiten mit einem markenrechtlich geschützten Zeichen aufweisen muss. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Nutzung geschützter Zeichen im geschäftlichen Verkehr rechtswidrig, wenn Dritte eine Zeichenfolge als Marke oder – was dem entspricht –  markenmäßig verwenden und dadurch die Funktionen der Marke beeinträchtigen. Das Merkmal der markenmäßigen Benutzung fragt danach, ob der angesprochene Verkehrskreis mit einer konkreten Zeichenfolge eine im Inland bekannte Marke assoziiert.

Anders formuliert liegt eine markenmäßige Benutzung nicht vor, wenn eine Zeichenfolge nicht als Marke erkannt wird. Ein solcher Fall lag vor Kurzem dem OLG Hamburg vor.

Verfahrensgang

Ein Berliner Unternehmen ließ sich 2013 den Begriff „ALLET JUTE“ als EU-Gemeinschaftsmarke für Taschen und Bekleidungsstücke schützen. Auf den Vertrieb von Stofftaschen mit dem wortgleichen Aufdruck durch eine Konkurrentin reagierte der Schutzrechtsinhaber mit einer Abmahnung. Die Konkurrentin wollte bei sich jedoch kein Fehlverhalten erkennen und erhob negative Feststellungsklage. Danach sollte festgestellt werden, dass in dem Vertrieb der Stofftaschen keine Markenrechtsverletzung liegt. Das LG Hamburg bestätigte die Klägerin in ihrer Rechtsauffassung in erster Instanz, woraufhin der abmahnende Schutzrechtsinhaber Berufung einlegte. Das OLG Hamburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung, dass keine markenmäßige Nutzung der geschützten Zeichenfolge vorliegt.

Die Sichtweise des angesprochenen Verkehrskreises ist entscheidend

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Verkehrskreis den Spruch „ALLET JUTE“ als Herkunftshinweis versteht und den Stoffbeutel mit dem Schutzrechtsinhaber oder dem Markenzeichen in Verbindung bringt. Nach den Feststellungen des Gerichts wird die Aussage „ALLET JUTE“ zum einen als Grußformel im Berliner Dialekt verwendet und zum anderen in Verbindung mit der Tasche – die umgangssprachlich auch Jutebeutel genannt wird als humoristisches Wortspiel verstanden, wenngleich die Tragetasche aus Baumwolle und nicht aus Jute besteht. Für den Hersteller der Baumwolltaschen ist diesmal allet jut jegangen. Eine andere Entscheidung wäre etwa dann zu erwarten gewesen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge „ALLET JUTE“ mit dem eingetragenen Markenzeichen in Verbindung bringen würden und darin einen Hinweis auf die Herkunft des Beutels sehen würden. Dafür fehlt es der eingetragenen Marke „ALLET JUTE“ allerdings an Bekanntheit in den maßgeblichen Verbraucherkreisen.

Schutzzweck und Schutzumfang im Markenrecht

Die vorliegende Entscheidung veranschaulicht eine Schutzfunktion des Markenrechts und die daraus resultierende Bedeutung der Sichtweise des angesprochenen Verkehrskreises für den Ausgang von Markenrechtsstreitigkeiten. Die Marke gewährt dem Inhaber das Recht, die geschützten (hier: Wort-) Zeichen im geschäftlichen Kontext exklusiv zu nutzen und dadurch eine bestimmte Erwartungshaltung an die Herkunft und Qualität der Produkte in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise hervorzurufen, die etwa durch Werbemaßnahmen gefestigt werden. Nutzen Konkurrenten die geschützten Zeichen ohne Einwilligung des Schutzrechtsinhabers und erkennt der Rechtsverkehr hierin einen Hinweis darauf, dass der Schutzrechtsinhaber an der Herstellung oder dem Vertrieb der Produkte beteiligt ist, liegt darin eine Markenrechtsverletzung. Erkennt der Rechtsverkehr in der Nutzung geschützter Zeichen dahingegen keinen Ursprungshinweis, sind auch die vom Markenrecht verfolgten Zwecke (Ursprungs- oder Herkunftsnachweis) nicht berührt.

In dem hier besprochenen Fall kommt eine Markenrechtsverletzung daher nicht infrage, wenngleich die geschützten Zeichen unverändert, im geschäftlichen Kontext und ohne Einwilligung des Schutzrechtsinhabers genutzt wurden. Das Verbot der markenmäßigen Nutzung geschützter Zeichen dient dem Bekanntheitsschutz und soll verhindern, dass der angesprochene Verkehrskreis über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung getäuscht wird. Eine Täuschung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die konkrete Zeichenfolge in den Augen des Rechtsverkehrs keine Assoziation mit einer Marke auslöst.

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Bei der Nutzung geschützter Zeichen ist dennoch höchste Vorsicht geboten. Ob der Rechtsverkehr eine Zeichenfolge als Marke erkennt ist eine Tatsachenfrage, die für jeden Einzelfall individuell untersucht und festgestellt werden muss. Neben dem Markenschutz können im Einzelfall außerdem weitere Schutzrechte bestehen und dem Schutzrechtsinhaber Abwehr- und Unterlassungsansprüche zusprechen. Alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für einen rechtssicheren Umgang mit Schutzrechten im Rechtsverkehr lernen unsere Studierenden in nur zwei Semestern Fernstudium. Weitere Informationen zu unserem flexiblen Fernstudienangebot finden Sie hier auf dieser Seite.

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Erkenntnisse
  • Die Abmahnung im Markenrecht setzt eine rechtswidrige Verletzung einer geschützten Marke durch Dritte im geschäftlichen Kontext voraus.
  • Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, entscheidet sich auch anhand der Sichtweise des angesprochenen Verkehrskreises.
  • Die Verletzung einer eingetragenen Wortmarke setzt voraus, dass die angegriffene Zeichensetzung vom angesprochenen Verkehrskreis als Marke erkannt wird (Erfordernis der markenmäßigen Benutzung).
  • Der Bekanntheitsschutz kommt inländisch bekannten Marken zugute und verhindert die Verwässerung, Rufausbeutung und Rufschädigung der Marke.
  • Bringt der angesprochene Verkehrskreis eine Zeichenfolge nicht mit einer geschützten Marke in Verbindung, kommt eine Markenrechtsverletzung nicht in Betracht.

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Das Weiterbildungsprogramm wendet sich an alle Interessierte, die sich auf dem Gebiet des Patent- und Innovationsschutzes die notwendigen Kenntnisse aneignen möchten:

  • Natur- und Ingenieurwissenschaften
    (z.B.: Biowissenschaften, Chemie, Pharmazie, Medizin, Mathematik, Physik, Informatik, Mechatronik, Maschinenbau oder Werkstoffwissenschaften)
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    (Geschichts-, Kultur, Sprach- oder Literaturwissenschaften)
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Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.

Schaffe ich das Studium neben beruf und Familie?

Ja! Unser Studienkonzept ist speziell auf die Lebenssituation von Berufstätigen mit Familie zugeschnitten. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf, Familie und der persönlichen Weiterbildung ist der Maßstab für unsere Weiterbildungsangebote. Aus diesem Grund setzen wir voll auf die Digitalisierung der Lehre. Nur ein Präsenzseminar in den 10 Kursmonaten, digitale Lernplattform zum Studium nach dem eigenen Zeitplan.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sehen Sie hier die aktuellen Preisinformationen ein. Sie entscheiden, ob sie ein Semester (Officer) oder zwei Semester (Manager) studieren möchten! Gut zu wissen: Bildungsschecks und -gutscheine des Bundes und der Länder werden akzeptiert. In einigen Fällen unterstützen auch Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in persönlichen Weiterbildungsvorhaben. Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar.

Genügt es nicht, wenn ich mich im Internet informiere?

Ratschläge aus dem Internet sind selten fehlerfrei und umfassend, aber oft veraltet und für Ihre persönliche Situation nicht speziell genug. Wenn Sie als juristischer Laie selbst versuchen die Rechtslage zu bestimmen, können Sie auf Ihr Ergebnis nicht vertrauen. Mit unserem Weiterbildungsstudium PATINS erlernen Sie das juristische Handwerkszeug, die systematischen Zusammenhänge und das praxisrelevante Spezialwissen in den Bereichen des Patent- und Innovationsschutzrechts.

Was darf ich von dem Studium erwarten?

Der Schutz von neuen Entwicklungen, Produkten oder Verfahrensweisen, d.h. von allen Innovationen hat für Handwerk und Industrie eine zentrale Bedeutung. Unternehmen suchen daher nicht nur fachlich versierte Mitarbeitende, sondern auch Spezialisten, die über zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Patent- und Innovationsschutzes verfügen.

Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse

  • zum Schutz von technischen, chemischen, physikalischen, medizinisch- und biotechnologischen Erfindungen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht
  • zum Schutz von Design, kreativen Leistungen und Werken literarischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Art im Urheber- und Designrecht
  • zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
  • zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
  • zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist

a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:

b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.

Wo melde ich mich zum Kurs an?

Die Anmeldung erfolgt online direkt über diesen Link.