Kurzmeldung
„Black Friday“ bezeichnet nicht nur ein Shopping-Trend aus den USA. Der Begriff ist seit Jahren eine geschützte Wortmarke für hunderte Waren und Dienstleistungen. Nun bestätigte der BGH, dass ein Freihaltebedürfnis für diesen Begriff besteht – zumindest für Elektronikwaren und Werbedienstleister.
„Black Friday“ als Wortmarke geschützt
Was verbinden Menschen mit dem Begriff „Black Friday“?
Wohl den Shopping-Wahnsinn am vierten Freitag im November eines jeden Jahres, an dem Händler ihre Waren zu unschlagbaren Tiefpreisen anbieten.
Was kaum einer weiß, ist, dass der der Begriff seit 2013 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen ist. Markeninhaberin ist seit 2016 die Super Union Holdings Ltd mit Sitz in HongKong. Diese verschickte seitdem zahlreiche Abmahnungen an sämtliche Händler – unter anderem auch Handelsriesen Amazon –, die mit „Black Friday“-Angeboten ihre Kunden anlockten.
Die abgemahnten Händler beantragten daraufhin beim DPMA die Löschung der Marke; diesem Antrag kam das DPMA nach und ordnete mit Beschluss vom 27.03.2018 die Löschung der gesamten Marke an, mit der Begründung, ihr fehle die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Denn „Black Friday“ beschreibe keine einzelnen Waren oder Dienstleistungen, sondern einen bestimmten Aktionstag für besonders günstige Preise für Verbraucher.
Gegen diesen Beschluss legte die Schutzrechtsinhaberin Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) ein. Das Gericht entschied, dass das DPMA die Wortmarke zu unrecht vollständig gelöscht habe; ein Freihaltebedürfnis bestehe nur begrenzt.
Unzulässige Eintragung einer Wortmarke
Grundsätzlich ist die Eintragung einer Marke nach § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG dann ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. In diesen Fällen besteht für die Zeichen ein Freihaltebedürfnis, das heißt das Bedürfnis einen bestimmten Begriff für jedermann zur Beschreibung seiner Waren oder Dienstleistungen freizuhalten.
Ein solches Freihaltebedürfnis bestehe für den Begriff „Black Friday“ auch, jedoch nur für Bereiche wie z.B. Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren und für Werbedienstleister. Denn diese Bereiche haben schon vor der Eintragung der Marke mit „Black Friday“-Angeboten geworben.
Die Entscheidung des BPatG wurde vom BGH bestätigt.
Dies ist jedoch nur ein kleiner Sieg für betroffene Händler, denn der markenrechtliche Schutz besteht weiterhin für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen.
Das LG Berlin erklärte zwar mit Urteil v. 15.04.2021 die Marke für eben diese Waren und Dienstleistungen für verfallen; aktuell läuft aber noch das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin.
Es bleibt also spannend!
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(Geschichts-, Kultur, Sprach- oder Literaturwissenschaften) - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsfachangestellte zur Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz
Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.
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Was darf ich von dem Studium erwarten?
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Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse
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- zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
- zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
- zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.
Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?
Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist
a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:
b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.
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