Kurzmeldung

Dem einheitlichen Patentgericht steht nichts mehr im Weg. Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Eilanträge gegen das zweite Zustimmungsgesetz des Bundestages zum Übereinkommen über ein Einheitlichen Patentgericht (EPGÜ-ZustG II) ablehnte, hat die Bundesregierung das Übereinkommen nun ratifiziert.

Funktion einheitliches Patentgericht

Geplant ist die Errichtung eines gemeinsamen Patentgerichts der Vertragsmitgliedsstaaten für Streitigkeiten über Europäische Patente. Dieses soll für Patent-Streitigkeiten, z.B. für Klagen wegen Patentverletzungen, ausschließlich zuständig sein. Gemeinsam mit der europäischen Patentreform und dem EU-Einheitspatent soll ein neuer Rechtsrahmen für einen einheitlichen europäischen Patentschutz geschaffen werden.

Verfassungsbeschwerde vor der Ratifizierung

Die Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung, das EPGÜ-ZustG II verletze ihren Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, sowie Art. 79 Abs. 3 GG und verstoße zudem gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Laut BVerfG waren die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache mangels Beschwerdebefugnis bereits unzulässig, denn es erfolgte keine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Rüge, sodass nicht ersichtlich sei inwiefern die Vorschriften des EPGÜ-ZustG II gegen die genannten Rechte verstoße.

wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überhaupt zulässig?
Zunächst einmal kann eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Nr. 4a GG von „jedermann“ erhoben werden, der behauptet, durch einen Akt der Öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte (Art. 1 GG – Art. 19 GG) und grundrechtsgleichen Rechte (Art. 20 Abs. 4 GG, Art. 33 GG, Art. 38 GG, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG) verletzt zu sein. Die „Öffentliche Gewalt“ meint jedes Handeln der Exekutive (Verwaltung), Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung).
Die wichtigste Voraussetzung ist jedoch die sog. „Beschwerdebefugnis“.
Beschwerdebefugt ist, wer substantiiert darlegen kann, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Zudem muss der Beschwerdeführer von dem gerügten Akt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. 
Die Darlegung dieser Rechtsverletzung ist dann detailliert genug, wenn sich dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers entnehmen lässt, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht. Wenn eine Verletzung mehrerer Rechte geltend gemacht wird, ist die Möglichkeit einer Verletzung für jedes einzelne dieser Rechte vorzutragen. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, ist die beanstandete Norm konkret zu benneen; eine pauschale Bezugnahme auf Normenpakete genügt nicht.
Dabei ist zu beachten, dass die Untersuchung des Sachverhalts nicht dem BVerfG überlassen ist. Es liegt am Beschwerdeführer, die Kriterien mit dem Tatsachenvortrag zu erfüllen.
Geschieht dies nicht, wird die Verfassungsbeschwerde – wie vorliegend – als unzulässig zurückgewiesen.

Konsequenzen

Aufgrund der  Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde konnte das Zustimmungsgesetz durch den Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Nun  konnte Deutschland dank dieser Etscheidung – als letzter Baustein – das Übereinkommen ratifizieren. Die Bundesregierung rechnet ab Mai 2022 mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens.

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Erkenntnisse
  • Das einheitliche Patentgericht, das EU-Einheitspatent und die europäische Patentreform schaffen neinen neuen Rechtsrahmen für einen einheitlichen europäischen Rechtsschutz.
  • Die wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdebefugnis.
  • Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer behauptet, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein; er muss substantiiert darlegen, inwiefern sich der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt sich auf seine Rechtsposition auswirkt.

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Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.

Schaffe ich das Studium neben beruf und Familie?

Ja! Unser Studienkonzept ist speziell auf die Lebenssituation von Berufstätigen mit Familie zugeschnitten. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf, Familie und der persönlichen Weiterbildung ist der Maßstab für unsere Weiterbildungsangebote. Aus diesem Grund setzen wir voll auf die Digitalisierung der Lehre. Nur ein Präsenzseminar in den 10 Kursmonaten, digitale Lernplattform zum Studium nach dem eigenen Zeitplan.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sehen Sie hier die aktuellen Preisinformationen ein. Sie entscheiden, ob sie ein Semester (Officer) oder zwei Semester (Manager) studieren möchten! Gut zu wissen: Bildungsschecks und -gutscheine des Bundes und der Länder werden akzeptiert. In einigen Fällen unterstützen auch Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in persönlichen Weiterbildungsvorhaben. Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar.

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Was darf ich von dem Studium erwarten?

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Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse

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  • zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
  • zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
  • zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist

a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:

b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.

Wo melde ich mich zum Kurs an?

Die Anmeldung erfolgt online direkt über diesen Link.