Autor: M. Kalt

Kurzmeldung

Um im Wettbewerb bestehen zu können, sind Unternehmen bestrebt Produkte anzubieten, die gegenüber den Angeboten der Konkurrenz überzeugen können. Vom Kunden als vorteilhaft wahrgenommene Eigenschaften eines Produkts können technischer, aber auch gestalterischer Art sein. Patente und auch Gebrauchsmuster bieten einen Schutz für innovative technische Lösungen; bei besonders kreativer Gestaltung kommt das Urheberrecht zum Tragen. Auch das UWG bietet einen Nachahmungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 3.
Wie aber kann eine gute Idee geschützt werden, die sowohl technisch innovativ, als auch kreativ und optisch ansprechend ist? Hier kommen die Vorzüge des Designrechts zum Tragen.

Weiße Ware

Eine Gruppe von industriell hergestellten Produkten, für die viele Patente angemeldet und Designs eingetragen werden, ist die „weiße Ware“ – dazu zählen unter anderem Haushaltsgroßgeräte. Bei der „weißen Ware“ werden wichtige Informationen zum jeweiligen Gerät auf dem EU-Energie-Label angegeben, das bei zum Verkauf ausgestellten Geräten angebracht sein muss. Auf diesem Label finden sich neben Informationen zum Energie- und Wasserverbrauch häufig auch Angaben zur Geräuschentwicklung beim Betrieb des Gerätes. Diese Daten werden in standardisierten Messverfahren ermittelt. Auch beim Online-Verkauf müssen diese Werte ersichtlich sein, vielfach kann die Auswahl von Geräten über Filterfunktionen gezielt auf bestimmte Deklarationswerte eingeschränkt werden. Für Hersteller bietet das EU-Energie-Label damit eine Möglichkeit, die wesentlichen Eigenschaften eines Gerätes für einen möglichen Käufer transparent und vergleichbar darzustellen. Diese Informationen sind die Grundlage der Kaufentscheidungen von Kunden und für Hersteller daher von großer Bedeutung.

Die große Zahl von eingetragenen Designs für die „weiße Ware“ mag vielleicht zunächst verwundern: Meistens verschwinden Waschmaschine, Trockner, Spülmaschine und Co. in Waschküchen und Kellern oder werden vollintegriert und unsichtbar in Möbel eingebaut. Was also kann das Ziel einer Eintragung eines Designs für solche Geräte sein?

Design oder Patent – oder beides?

Ein anschauliches Beispiel liefern einige eingetragene Designs des Herstellers Bosch Siemens Hausgeräte (BSH) zur Gestaltung von Waschmaschinen: In die Bleche der Seitenwände wurde ein ringförmiges Muster geprägt. Vor der Eintragung dieses Designs wurden bei Waschmaschinen zwar bereits Prägungen und Sicken zur Verstärkung von Blechen eingesetzt, diese erstreckten sich jedoch in der Regel nur in vertikaler oder horizontaler Richtung. Dementsprechend wurde die Stabilität der Bleche auch nur in einer Richtung erhöht. Die durch die neue Lösung verbesserte Stabilität trägt mit dazu bei, dass beim Betrieb der Waschmaschine weniger Vibrationen und Geräusche entstehen. Die Nutzung der Geräte wird für den Kunden komfortabler – bei der Auswahl eines neuen Gerätes ist dies ein entscheidendes Kaufkriterium.

Die exakte Gestaltung des ringförmigen Musters wurde durch BSH zuerst mit der Patentanmeldung DE10 2009 027614 A1 geschützt. Später gab es dazu die internationale Nachanmeldung WO 2010/066653 A1, die als erstes Mitglied der Patentfamilie im Juni 2010 offengelegt wurde. Unmittelbar danach wurde die Gestaltung der Seitenwände erstmalig im eingetragenen Design EM ID 001225510 verwendet.
Diese Art der Gestaltung war zum Zeitpunkt der Eintragung des Designs neu unter Berücksichtigung der Neuheitsschonfrist nach §6 DesignG und verfügte über die Eigenschaft der Eigenart – damit war eine Eintragung des Designs nach §2 DesignG möglich. Das ringförmige Muster erhöht die Biegesteifigkeit der Seitenwandbleche in jeder Richtung. Dem Design liegt also auch, aber nicht ausschließlich, eine technische Aufgabenstellung zugrunde, weshalb §3 I 1 DesignG der Eintragung nicht entgegensteht. Durch die Eintragung des Designs entstand nach §27 I DesignG sofort eine Schutzwirkung. Das Erteilungsverfahren des für BSH wichtigen Patents für den Heimatmarkt dauerte noch bis 2016. Im sofortigen Schutz durch das eingetragene Design ist in diesem Fall der größte Vorteil zu sehen. Die Eintragung erlaubt nach §38 I DesignG BSH im positiven Sinne die Nutzung der ausgearbeiteten Gestaltungsform, ermöglicht es aber auch, Wettbewerbern die Nutzung zu untersagen. Schauen wir uns also an, wie die Wettbewerber reagieren.

Wie reagiert die Konkurrenz?

Betrachtet man die Einreichungsdaten weiterer, ähnlicher eingetragener Designs, so kommt man zu dem Schluss, dass bei BSH wohl als erstes die Idee entstand, durch diese Art der Strukturierung die Bleche von Hausgeräten zu verstärken. In der Entwicklungsphase wurden sicher verschiedene Designs untersucht und das geeignetste ausgewählt.
Die Veröffentlichung der Patentanmeldung von BSH und die erste Verwendung dieser Lösung in einem eingetragenen Design für eine Waschmaschine scheinen für Wirbel in der Branche gesorgt zu haben: Kurz darauf fingen viele Konkurrenten an, ebenfalls mit geprägten Strukturen zu experimentieren und Designs anzumelden.

Einige Beispiele:

Von den abgebildeten Lösungen wird aktuell nur die Lösung aus Abb. 6 in Produkten eingesetzt. Es scheint also nicht jede beliebige geprägte Struktur zum gewünschten Ergebnis zu führen. Umso wichtiger ist es, eine funktionierende Lösung gut zu schützen. BSH konnte sich also mit der Patentanmeldung der eigenen, funktionierenden Lösung und mit der Eintragung des Designs einen wertvollen Wettbewerbsvorteil sichern.

Eine schlaue Idee gut geschützt

Wie ist also die Schutzwirkung eines eingetragenen Designs einzuschätzen? Wir haben gesehen, dass das von BSH eingetragene Design und auch das später erteilte Patent nicht prinzipiell verhindern konnten, dass die Konkurrenz geprägte Strukturen an Blechteilen einsetzen kann. Das Verhalten der Konkurrenz lässt es aber auch als wahrscheinlich erscheinen, dass nicht mit allen Umgehungslösungen der gewünschte Effekt erzielt werden konnte – schließlich fanden nur sehr wenige Lösungen den Weg in ein Produkt. Wie so oft: Der Teufel steckt im Detail. Und wenn technische Details präzise beschrieben und umfangreich geschützt werden sollen, ist ein Patent das Mittel der Wahl.
Bis zur Erteilung eines Patents vergeht aber auch einige Zeit. Hier kann das eingetragene Design seine Stärken ausspielen: Der Schutz entsteht sofort durch die Eintragung. Geschützt wird der Gesamteindruck – es geht also nicht darum, eine exakte Nachbildung zu verhindern, sondern auch sehr ähnliche Ausführungen verbieten zu können. In diesem Fall könnten das z.B. konzentrische, kreisrunde Prägungen sein. Das Design bietet also nicht nur einen schnellen, sondern in diesem Fall evtl. sogar einen etwas breiteren Schutzbereich als das angemeldete Patent.

Durch die Kombination von Design und Patent konnte in diesem Beispiel ein schneller, umfassender und starker Schutz für die entwickelte Lösung erzielt werden. Das geschützte Design wird auch heute noch bei Produkten von BSH eingesetzt. Die Verbesserungen am Produkt, einer Waschmaschine, haben sich möglicherweise direkt auf die auf dem EU-Energie-Label angegebenen Werte ausgewirkt. Wahrscheinlich ist die eine oder andere Kaufentscheidung aufgrund der guten technischen Daten zugunsten eines Gerätes von BSH getroffen worden. Dieses eingetragene Design und auch das zugehörige Patente waren und sind damit sicher sehr wertvoll für BSH.

Über den Autor

Unsere Autor und PATINS-Student M. Kalt hat diesen Beitrag eigenständig recherchiert und formuliert, um sein erlerntes PATINS-Wissen auf einen aktuellen, echten Fall anzuwenden. Weiter so!

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Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?

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