Kurzmeldung
Das Urheber-Dienstanbieter-Gesetz ist in Kraft getreten und beinhaltet die viel gefürchtete Vorschrift zum Upload-Filter für Online-Plattformen Wie YouTube, TikTok & co. Die Nutzer des World wide web befürchten nun nicht kontrollierbare Beschränkungen der Meinungs- und Kunstfreiheit. Experten rechnen mit hunderten von Klagen.
Urheberrechtsreform
Es ist nun offiziell: Der viel diskutierte, kritisierte und gefürchtete Upload-Filter für sämtliche Internetplattformen kommt!
Am. 01. August 2021 ist das Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Kraft getreten und dient der Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform von 2019 in nationales Recht. Das UrhDaG ist die Parallele zu Art. 17 der EU-Richtlinie 2019/790. Das Gesetz regelt die Nutzung geschützter Inhalte durch Dienstanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – auch mithilfe von automatisierten Verfahren in Form von Upload-Filtern.
Gegen diese Urheberrechtsreform haben Zehntausende in Deutschland demonstriert. Vergeblich.
Gesetzliche Vorgaben
Grundsätzlich gilt nach Art. 17 der Richtlinie, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nur mit Zustimmung der Urheber oder Rechteinhaber von Dienstanbietern öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Diese kann zum Beispiel durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung erfolgen. Die Zustimmung erstreckt sich sowohl auf die Handlungen des Dienstanbieters als auch auf die seiner Nutzer.
Daraus ergibt sich, dass der Dienstanbieter für jede Handlung seiner Nutzer haftet. Werden also Online-Inhalte, die urheberrechtlich geschützt sind, ohne eine Zustimmung des Rechteinhabers durch Nutzer auf einer Dienstanbieter-Plattform veröffentlicht, beispielsweise ein Video-Upload auf der Plattform YouTube, trägt nicht der jeweilige Nutzer, sondern der Dienstanbieter die rechtlichen Konsequenzen.
Ausnahmen Art. 17 Richtlinie 2019/790
Dies gilt nicht ausnahmslos. Der Dienstanbieter ist dann nicht verantwortlich, wenn er einen Nachweis darüber erbringt, dass er (1) alle Anstrengungen unternommen hat um die benötigte Erlaubnis einzuholen, (2) alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass die nicht genehmigten Schutzgegenstände auf ihrer Plattform nicht verfügbar sind oder (3) alle Anstrengungen unternommen hat um alle Inhalte, die ohne die benötigte Erlaubnis hochgeladen wurden, von der Internetseite zu entfernen und künftig das Hochladen dieser Inhalte zu verhindern.
Um die beiderseitigen Interessen – Meinungsfreiheit der Nutzer und Eigentumsfreiheit des Urheber – in einen gerechten Ausgleich zu bringen, gelten die vorangegangenen Beschränkungen nicht, wenn die Inhalte ein Zitat, eine Kritik oder eine Rezension darstellen. Auch die Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches sind davon ausgenommen.
Zukünftige Änderungen
Doch was wird sich durch das Urheber-Dienstanbieter-Gesetz für die Dienstanbieter und die Nutzer der Plattformen konkret ändern?
Die Reform hat zur Folge, dass Dienstanbieter wie YouTube, TikTok & co. für alle Inhalte, die sie auf ihrer Plattform für die Öffentlichkeit zugänglich machen, grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich sind. Die Menge an Inhalten, die Nutzer in den sozialen Netzwerken veröffentlichen ist dabei so groß, dass eine individuelle Prüfung aller Inhalte nicht möglich ist.
Um dieser Verantwortung dennoch nachkommen zu können, werden die Plattformbetreiber wohl künftig den umstrittenen Uploadfilter in ihr Upload-System einbetten müssen. Diesen umschreibt das UrhDaG in § 7 Abs. 2 als „automatisiertes Verfahren“. Dieser Filter scannt die Inhalte vor dem Upload auf mögliche Urheberrechtsverletzungen. Wird ein Verstoß erkannt, wird der Inhalt blockiert, bevor er veröffentlicht werden kann. Der Algorithmus dahinter wird dabei kaum zwischen legale und illegaler Nutzung geschützter Inhalte unterscheiden können; die Meinungs- und Kunsfreiheit scheint bedroht. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken hat der deutsche Gesetzgeber von seinem Spielraum bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie Gebrauch gemacht und hat einige Ausnahmetatbestände geschaffen.
Ausnahmen Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz
Doch was wird sich durch das Urheber-Dienstanbieter-Gesetz für die Dienstanbieter und die Nutzer der Plattformen konkret ändern?
Die Reform hat zur Folge, dass Dienstanbieter wie YouTube, TikTok & co. für alle Inhalte, die sie auf ihrer Plattform für die Öffentlichkeit zugänglich machen, grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich sind. Die Menge an Inhalten, die Nutzer in den sozialen Netzwerken veröffentlichen ist dabei so groß, dass eine individuelle Prüfung aller Inhalte nicht möglich ist.
Um dieser Verantwortung dennoch nachkommen zu können, werden die Plattformbetreiber wohl künftig den umstrittenen Uploadfilter in ihr Upload-System einbetten müssen. Diesen umschreibt das UrhDaG in § 7 Abs. 2 als „automatisiertes Verfahren“. Dieser Filter scannt die Inhalte vor dem Upload auf mögliche Urheberrechtsverletzungen. Wird ein Verstoß erkannt, wird der Inhalt blockiert, bevor er veröffentlicht werden kann. Der Algorithmus dahinter wird dabei kaum zwischen legale und illegaler Nutzung geschützter Inhalte unterscheiden können; die Meinungs- und Kunsfreiheit scheint bedroht. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken hat der deutsche Gesetzgeber von seinem Spielraum bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie Gebrauch gemacht und hat einige Ausnahmetatbestände geschaffen.
Zunächst regelt § 5 Abs. 1 Nr. 1 – 3 UrhDaG, dass zum Beispiel Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes rausfallen. Insoweit deckt sich die deutsche Norm mit der europäischen.
§ 9 UrhDaG geht einen Schritt weiter und qualifiziert die Nutzung geschützter Werke in einigen Fällen für mutmaßlich erlaubt. Dies gilt für nutzergenerierte Inhalte, die weniger als die Hälfte eines geschützten Werkes oder mehrere Werke enthalten (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1), solche die eine Kombination aus einem Werkteil und sonstigem Inhalt darstellen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2) oder Inhalte, die ein geschütztes Werk nur geringfügig nutzen oder gesetzlich erlaubt sind. Für den Fall, dass diese Vermutung von dem Rechtsinhaber widerlegt wird, hat dieser nach § 14 UrhDaG die Möglichkeit Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, muss dieser Inhalt jedoch öffentlich wiedergegeben werden.
Wann eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke geringfügig ist, legt § 10 UrhDaG fest: Nutzungen bis zu 15 Sekunden eines je Films oder eines Laufbildes, bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur, bis zu 160 Zeichen je eines Textes und bis uz 125 Kb je eines Lichtbildes oder einer Grafik. Neben diesen Vorgaben darf die Nutzung zudem nicht kommerziell sein oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen.
Schließlich ist der Dienstanbieter gemäß § 11 Abs. 1 UrhDaG beim Einsatz eines Uploadfilters verpflichtet, den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, die Nutzung des Werks vor dem Upload als „gesetzlich erlaubt“ nach § 5 UrhDaG zu kennzeichnen.
Fazit
In welchem Ausmaß sich die Nutzung der betroffenen Plattformen ändern wird und ob und wie der Upload-Filter tatsächlich ein fester Bestandteil der bestehenden Systeme sein wird, ist den Dienstanbietern überlassen. Denn das UrhDaG spricht insoweit nur über die Möglichkeit automatisierte Verfahren einzusetzen, enthält jedoch keine diesbezügliche Verpflichtung. Die großen Dienstanbieter – YouTube, Instagram, Facebook, TikTok und Twitch – haben sich mit Ausnahme von YouTube noch nicht zu ihrem zukünftigen Vorgehen geäußert. Dem UrhDaG könnte in den nächsten Monaten jedoch die rechtliche Grundlage entzogen werden, denn die polnische Regierung hat eine Nichtigkeitsklage gegen Art. 17 Richtlinie 2019/790 erhoben mit der Begründung, die Vorschrift verstoße gegen die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit der Europäischen Grundrechtecharta. Der Generalanwalt des EuGH hat zwar in seinem Votum einen solchen Verstoß abgelehnt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Gericht seiner Einschätzung folgt oder nicht. Eine endgültige Entscheidung wird in den nächsten Monaten erwartet.
Trotz der Nichtigkeitsklage, hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 23 Mitgliedstaaten eingeleitet, denn diese haben die Umsetzungsfrist der Richtlinie – 7. Juni 2021 – tatenlos verstreichen lassen.
Patins hilft
Alle notwendigen Informationen über den sicheren Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken im Internet, erfahren PATINS-Studierende im Modul “Immaterialgüterrecht für Kreative“ im ersten Semester. Nähere Informationen zum Zertifikat PATINS finden Sie hier auf dieser Seite.
Erkenntnisse
- Das UrhDaG dient der Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform von 2019 in nationales Recht; der deutsche Gesetzgeber hatte dabei einen Umsetzungsspielraum.
- Das UrhDaG ermöglicht Dienstanbietern den Einsatz von Upload-Filtern.
- Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches sind gesetzlich erlaubt.
Folgen Sie uns
Zertifikat
PATINS
Das Weiterbildungsprogramm Patent- und Innovationsschutz (PATINS) vermittelt handlungsrelevantes Wissen zum Schutz von Innovationen materieller und immatrieller Art und leitet zur Beachtung bestehender Schutzrechte an.
Die Lehrinhalte des Programms sind interdisziplinär ausgerichtet und von ausgewiesenen Experten sorgsam zusammengestellt.
Das Programm (PATINS) zielt darauf ab, fundiert in die Materie des Patent- und Innovationsschutzgesetztes einzuführen und für die Anwendung in der Berufspraxis fit zu machen.
Vorteile der beruflichen Weiterbildung mit dem Fernstudiengang Zertifikat Patent- und Innovationsschutz:
- Neue berufliche Aufstiegschancen
- Interdisziplinärer Wissenserwerb
- Deutschlandweites Berufsnetzwerk
- Enger Austausch mit Experten aus der Praxis
- Ständige Verfügbarkeit fester Ansprechpersonen
- Praxisbewährte Weiterbildung neben Beruf & Familie
- Planbare Belastung und individuelle Steuerung
- TOP Organisation und bewährte E-Lerning Plattform
- Aktuelle und zugängliche Wissensmaterialien
- Kein Risiko: 100 % Weiteremfpehlung auf Studycheck
Bewertungen
"Die Kombination aus praxisnahen Online-Sessions und vertiefenden Readern / Aufgaben zu jeder Einheit ermöglichte das fundierte, flexible und abwechslungsreiche Aneignen zentraler Inhalte."
Stephanie - PATINS Zertifikantin
"Sehr guter und detaillierter Überblick über Fragestellungen im Hinblick auf Patent- & Innovationsschutz. Die Durchführung des Lehrgangs in “digitaler” Form ermöglicht eine hohe Flexibilität. Zudem runden die sehr kompetenten und motivierten Dozenten das sehr positive Gesamtbild ab."
Harald - PATINS Zertifikant
"Dieses Angebot im Vergleich zum Preis ist unschlagbar und höchst empfehlenswert. Mit diesem Zertifikat in der Tasche ist man auf aktuellem Niveau für eine hoch interessante Tätigkeit im Innovationsbusiness. Von mir: Summa cum laude."
Mario - PATINS Zertifikant
FAQ
Lohnt sich das Uni-Zertifikat Patins für mich?
Ja! Mit einem überschaubaren Kosten- und Zeitaufwand können Sie ihre beruflichen Aufstiegschancen erhöhen und sich für Ihren Arbeitgeber unverzichtbar machen. Erfinder, Wissenschaftler und Startups minimieren Haftungsgefahren und das Risiko von Fehlinvestitionen.
Das Weiterbildungsprogramm wendet sich an alle Interessierte, die sich auf dem Gebiet des Patent- und Innovationsschutzes die notwendigen Kenntnisse aneignen möchten:
- Natur- und Ingenieurwissenschaften
(z.B.: Biowissenschaften, Chemie, Pharmazie, Medizin, Mathematik, Physik, Informatik, Mechatronik, Maschinenbau oder Werkstoffwissenschaften) - Sozial- und Geisteswissenschaften
(Geschichts-, Kultur, Sprach- oder Literaturwissenschaften) - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsfachangestellte zur Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz
Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.
Schaffe ich das Studium neben beruf und Familie?
Ja! Unser Studienkonzept ist speziell auf die Lebenssituation von Berufstätigen mit Familie zugeschnitten. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf, Familie und der persönlichen Weiterbildung ist der Maßstab für unsere Weiterbildungsangebote. Aus diesem Grund setzen wir voll auf die Digitalisierung der Lehre. Nur ein Präsenzseminar in den 10 Kursmonaten, digitale Lernplattform zum Studium nach dem eigenen Zeitplan.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Sehen Sie hier die aktuellen Preisinformationen ein. Sie entscheiden, ob sie ein Semester (Officer) oder zwei Semester (Manager) studieren möchten! Gut zu wissen: Bildungsschecks und -gutscheine des Bundes und der Länder werden akzeptiert. In einigen Fällen unterstützen auch Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in persönlichen Weiterbildungsvorhaben. Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar.
Genügt es nicht, wenn ich mich im Internet informiere?
Ratschläge aus dem Internet sind selten fehlerfrei und umfassend, aber oft veraltet und für Ihre persönliche Situation nicht speziell genug. Wenn Sie als juristischer Laie selbst versuchen die Rechtslage zu bestimmen, können Sie auf Ihr Ergebnis nicht vertrauen. Mit unserem Weiterbildungsstudium PATINS erlernen Sie das juristische Handwerkszeug, die systematischen Zusammenhänge und das praxisrelevante Spezialwissen in den Bereichen des Patent- und Innovationsschutzrechts.
Was darf ich von dem Studium erwarten?
Der Schutz von neuen Entwicklungen, Produkten oder Verfahrensweisen, d.h. von allen Innovationen hat für Handwerk und Industrie eine zentrale Bedeutung. Unternehmen suchen daher nicht nur fachlich versierte Mitarbeitende, sondern auch Spezialisten, die über zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Patent- und Innovationsschutzes verfügen.
Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse
- zum Schutz von technischen, chemischen, physikalischen, medizinisch- und biotechnologischen Erfindungen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht
- zum Schutz von Design, kreativen Leistungen und Werken literarischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Art im Urheber- und Designrecht
- zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
- zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
- zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.
Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?
Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist
a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:
b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.
Wo melde ich mich zum Kurs an?
Die Anmeldung erfolgt online direkt über diesen Link.