Autor: Chun-Yip Pang

Kurzmeldung

Wie wahrscheinlich bei den meisten, waren meine Eltern überrascht und geschockt, als sie unerwartet eine Abmahnung von einem Anwalt 2017 erhielten. Sie sollten eine beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und neben Schadensersatz auch Rechtsverfolgungskosten zahlen.
Im Folgendem möchte ich Euch in meinem Blog über meine persönlichen Erfahrungen und Erkenntnisse über eine Urheberverletzung mit einer Abmahnung berichten, da man zwar sehr häufig Angebote von Anwälten bekommt, mit der Abmahnung umzugehen bzw. die ihre Dienstleistungen anzubieten, aber weit weniger direkte Berichte wie so eine Abmahnung direkt abläuft bzw. die Herangehensweise von Abmahnanwälte aufzeigt. Selbstverständlich kommt auch die rechtliche Betrachtung nicht zu kurz.

Was war geschehen?

Am 05.04.2017 flattert ein Schreiben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte hinsichtlich „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung“ zu meinen Eltern. Gemäß § 101 Abs. 9 UrhG hatte man Auskunft über Filesharing Aktivitäten erhalten und den Anschluss von meinen Eltern identifiziert. Zwei Filme wurde hinsichtlich Urheberverletzung ermittelt und meine Eltern sollten laut § 97 Abs. 1 UrhG sofort weitere Rechtsverletzungen unterlassen und eine beigefügte Unterlassungserklärung gemäß § 97 a Abs. 1 UrhG bis 15.04.2017 unterzeichnen. Die genauen Zeiten geben ich Euch an, damit man auch beurteilen kann, wie man mit Zeitdruck arbeitete.
Bis 25.04.2017 sollten meine Eltern dann €1.681,30 überweisen. Der Betrag setzte sich aus €1400 Schadensersatz und €281,30 Rechtsverfolgungskosten zusammen. Als gesetzliche Grundlage wurde angegeben (direkt aus dem Schreiben):

Die Werke unserer Mandantschaft sind als geistiges Eigentum durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Deshalb dürfen urheberrechtlich geschützte Werke grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis ko- piert (illegale Vervielfältigung nach § 16 UrhG) oder zum Download angeboten werden (illegale öf- fentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG). Soweit Sie als Inhaber des Internetanschlusses bereits wissen oder jedenfalls vermuten, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat, müssen Sie nachvollziehbar vortragen, wer zum konkreten Tatzeitpunkt Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte und ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Insoweit trifft Sie nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofes eine sekundäre Darlegungslast, die eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Nut- zung Ihres Anschlusses beinhaltet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 — Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 — Morpheus; Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 — BearShare; Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 — Tauschbörse I; Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14 — TauschbörseII; Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 — TauschbörseIII; Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 — Everytimewe touch; Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 — Afterlife; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 23.09.2016, Az. 2 BvIR 1797/15 und 2 BvR 2193/15).

Als Streitwert wurde €5000 angesetzt. Einen Tag später erfolgte ein weiteres Schrei-
ben vom gleichen Anwalt mit Sharing von drei Serienfolgen von einem anderen Recht- einhaber. Als Schadensersatz wurde €1350 und wieder Rechtsverfolgungskosten von €281,30 angesetzt. Unterlassungserklärung sollte bis 16.04. und Zahlung bis 26.04. erfolgt sein.

Aus dem Internet konnte ich schonmal rausfinden, dass Waldorf Frommer Rechtsanwälte wohl bekannt als Abmahnanwälte sind. Jetzt müsste natürlich erstmal geklärt werden, ob meine Eltern die Urheberrechtsverletzung überhaupt begangen haben. Es stellte sich schnell heraus, dass zwar der Anschluss von meinen Eltern genutzt wurde, aber dass Filesharing durch jemanden aus der Verwandtschaft aus England während eines Besuches durchgeführt wurde. Der Verwandtschaft war nicht bekannt, dass in Deutschland die Urheberrechtsverletzung stärker geahndet wird, da in England „normalerweise“ im privaten Umfeld Filesharing zwar auch eine Urheberrechtsverletzung darstellt, diese aber in der Zeit nicht rechtlich verfolgt wurde.
Der Verwandte war bereit die Verantwortung auf sich zu nehmen und soweit man den unterschiedlichen Foren glauben konnte, verfolgen Abmahnanwälte angeblich insbesondere englische Bürger nicht, da es dort schwierig sei, ein Verfahren durchzuführen und die möglichen Kosten nicht rechtfertigen. Insofern dachte ich, es wäre jetzt einfach und ich informiere lediglich die Abmahnanwälte darüber.

Erster Akt: Abmahnanwälte lasse sich nicht so einfach abwimmeln

Nach dem sich der erste Schock gelegt hatte und die Hoffnung bestand, dass meine Eltern aus der Sache ohne weitere Kosten rauszukommen, wurden zwei Schreiben mit der entsprechenden Information per Einschreiben und Rückschein am 11.04. von mir erstellt. Scheinbar sind für die unterschiedlichen Urheber jeweils unterschiedliche Anwälte bei der Kanzlei beschäftigt. Am 19.04. gab es dann die erste Antwort von der Urheberrechtsverletzung der drei Serien. Man ging nicht auf mein Antwortschreiben, son- dern erläuterte die Rechtssicherheit der Anschlussverfolgung und dass dies ordnungsgemäß erfolgte. Interessanterweise wurde auf Az I ZR 154/15—Afterlife bezogen, der einen konkreten Täter heranzieht, welche wir entsprechend auch angeben konnten. Weitaus überraschender war, dass ein Vergleichsangebot in Höhe von €978,30 mit Ratenzahlung von €45 monatlich angeboten wurde. Also wurde die Forderung auf €653 reduziert und falls man nicht bis zum 03.05. die Unterlassungserklärung zurückschickt und der Zahlung zustimmt, könnten die Schadensersatzansprühe und weitere Kosten erheblich höher ausfallen. Am selben Tag kam auch das Antwortschreiben für die zwei Filme, dass identisch zu dem der Serien war und sich lediglich die Beträge für den Vergleich leicht unterschieden.

Zweiter Akt: Die Beträge sind scheinbar nicht in Stein gemeißelt

Auf beiden Schreiben hatte ich jetzt den Verwandten nochmals beim Namen genannt und auch klargestellt, dass dieser sich auch zur Urheberrechtsverletzung bekennt. Die Anschrift des Täters für die Urheberrechtsverletzung haben wir angegeben und gebeten diesem die entsprechenden Forderungen und Erklärungen auf Englisch zu übermitteln. Jetzt hofften wir, dass der Spuk vorbei wäre.
Leider war dem nicht so. Am 25.04. kamen zwei weitere Schreiben an. Beide erstaunlicherweise mit unterschiedlichem Wortlaut. Für den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung bei den Serien wurde erklärt, dass man aufgrund unserer Behauptung nicht an einen Dritten im Ausland herantreten kann, weil das Kostenrisiko zu hoch wäre. Es sei nur wichtig, dass der Dritte bereit wäre die „Sache für alle Beteiligen zu erledigen“. Sprich wir sollten den Dritten selbst anschreiben und wurden aufgefordert die Unterlassungserklärung händisch auf den Dritten zu ändern. Bei den Filmen ging man weniger auf den Sachverhalt des Dritten ein und hat das Vergleichsangebot auf €840,30 reduziert. Allerdings waren beide Schreiben diesmal vom selben Anwalt ausgestellt. In beiden Fällen sollte die Zahlung bzw. deren Raten am 09.05. erfolgen.

Dritter Akt: Doch Hilfe von einem Anwalt und dann war ganz schnell
Ruhe

Ich hätte sicherlich die Sache noch weiter durchgespielt. Allerdings bestand immer Stress, weil die Anwälte diesbezüglich immer die Termingeber waren. Hinzu kam, dass neben der Zeit für die Schreiben auch die Portokosten für Einschreiben mit Rückschein nicht günstig waren. Meine Eltern fühlten sich nicht wohl und wären schweren Herzens auch mit der Ratenzahlung schon zufrieden, wenn die Sache beendet wäre. Also ging es darum einen Anwalt in diesem Bereich zu finden, was ziemlich einfach war. Google lieferte etliche Spezialisten auf diesem und alle scheinen sich auf Waldorf Frommer eingeschossen zu haben. Aber welche Kosten wäre angemessen? Es gab Anwälte, die den Fall als zwei Fälle ansahen und andere als ein einziger. Kurzum man kann zwischen €300-600 ausgeben. Es gab Anwälte, die eine kleine und große Flatrate anboten. Ratenzahlung war bei vielen ebenfalls möglich. Schlussendlich habe ich mich für eine kleine Flatrate bei einem Anwalt für €300 zzgl. Mehrwertsteuer entschieden.

Die Vollmacht wurde für die Vertretung unterzeichnet. Und der Verwandte musste eine Unterlassungserklärung, die jetzt unser Anwalt bereitgestellt hat, unterzeichnen. Merkwürdigerweise hat sich keiner gefragt, ob die Unterzeichnung rechtswirksam ist, wenn die Person die Sprache und vermutlich auch den rechtlichen Inhalt gar nicht verstehen konnte. Aber das scheint wohl kein großes Problem dazustellen.
Seit über drei Jahren gab es keine Rückmeldung. Das bedeutet zumindest für die Rechtsverfolgungskosten, hier Abmahnkosten, wäre eine Verjährung § 102 S1 UrhG i.V.m. § 195 BGB gegeben. Allerdings besteht aus § 102 Abs.2 UrhG i.V.m. § 852 BGB laut Rechtsprechung vom 12.05.2016 (BGH I ZR 48/15) eine 10jährige Verjährungsfrist für den Lizenzschaden. Ob es sich lohnt eine Urheberverletzung, die in Deutschland begangen wurde, aus einem nun Nicht-EU-Land einzuklagen, ist wahrscheinlich fraglich.

Erkenntnisse aus der Erfahrung

Was ich aus der Erfahrung gesehen habe, scheint die Abmahnung wirklich eher ein Geschäft darzustellen. Nicht mal eine Woche nach der Urheberrechtsverletzung war Waldorf Frommer schon mit einer Abmahnung dabei. Es gab kein Interesse den eigentlichen Beschuldigten auszumachen und wurde sogar mehr oder weniger von einem verlangt für den Dritten die Kosten zu begleichen. Das ist sehr wahrscheinlich nicht im Sinne des Gesetz. Das zeigt sich auch daran, dass die Kosten sich gleich beim zweiten Schreiben nahe zu gedrittelt haben und zum Ende sogar halbiert. Man scheint über die engen Fristen den Abgemahnten zur Zahlung unter Druck zu setzten und die Schreiben schüren eher Ängste als aufzuklären.
Schlussendlich spart man bei einem eigenen Anwalt, die Kosten für den Schadensersatz und man hat die Genugtuung, dass der Abmahnanwalt nicht auf seine Kosten kommt. Aber ein Anwalt verdient immer, wenn man nicht versucht, den Stress selbst zu übernehmen.
Die Lehre aus der Geschichte ist, dass man mehr auf seinen Internetanschluss achtet und vorsichtshalber bei Freigabe lieber eine Belehrung durchführt. Selbst wenn man die Urheberrechtsverletzung schlussendlich nicht begangen hat, geben Abmahnanwälte nicht leicht auf.

Über den Autor

Unser Autor und PATINS-Student Chun-Yip Pang hat diesen Beitrag eigenständig recherchiert und formuliert um Sein erlerntes PATINS-Wissen auf einen echten Fall anzuwenden. Weiter so!

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