Kurzmeldung

Der Preisvergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf dem Vergleichsportal Verivox muss Verbraucher zukünftig ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Vergleich nicht alle am Markt vertretenen Versicherungsgesellschaften berücksichtigt. Das bisherige Vorgehen – diese Information unter vielen anderen zu „verstecken“ – wurde als wettbewerbswidrig qualifiziert.

Vorgehensweise Verivox

Verivox bezeichnet sich selbst als unabhängiges Vergleichsportal. Als Endkunde stellt man sich darunter einen Anbieter, der neutral und ohne kommerzielle Hintergedanken, die Tarife in den unterschiedlichsten Bereichen wie z.B. Versicherung, DSL oder Strom, gegenüberstellt und dem Verbraucher die Entscheidung überlässt, welcher Tarif für ihn die besten Kondition aufweist. Zum Wohle des Verbrauchers.

Genau so funktioniert Verivox auch – theoretisch. Denn was die Nutzer des Portals nicht auf den ersten Blick erkennen können ist, dass die von Verivox gelieferten Ergebnisse nicht den vollständigen Markt widerspiegeln. Wenn Vertragskonditionen miteinander verglichen werden, werden nur diejenigen Dienstleister in den Vergleich aufgenommen, die Verivox für jeden Vertragsabschluss über das Portal eine Prämie zahlen. Scheint zwar logisch, denn immerhin ist Verivox gewinnorientiert. Wenn das Unternehmen den Verbrauchern jedoch nicht oder nicht ersichtlich darüber informiert, dass das Vergleichsangebot unvollständig ist, kann dies zu Irreführungen auf Seiten des Verbrauchers führen. Problematisch wurde dieses Vorgehen im Rahmen des Vergleiches von Privathaftpflichtversicherungen, denn der Vergleich enthielt nur rund 48% der am Markt vertretenen Versicherungsgesellschaften. Diese Information war in den Rubriken „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformationen“ zu finden; die Möglichkeit der eindeutigen Kenntnisnahme durch den Verbraucher somit eingeschränkt.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat darin einen Verstoß gegen § 60 VVG und §§ 3, 3a UWG gesehen und hat vor dem Landgericht Heidelberg auf Unterlassung geklagt – mit Erfolg. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Beklagten abgewiesen hat sich in seiner aktuellen Entscheidung der 1. Instanz angeschlossen (Urt. v. 22.09.2021, Az. 6 U 82/20).

Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 VVG.

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Nr. 1 UWG „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Die Beklagte wandte zunächst ein, dass der Preisvergleich keine solche geschäftliche Handlung ist, denn die eigentliche Vermittlung eines Versicherungsvertrages erfolge erst im Anschluss durch eine deutliche Zäsur, nämlich indem der Interessent den Button „Zum Online-Antrag“ betätigt. Der durchschnittliche Verbraucher nutze den Preisvergleich lediglich als Informationsquelle, unabhängig von der Möglichkeit der Vertragsvermittlung.

Die Richter aus Heidelberg entschieden, dass das Verhalten des Verbrauchers für die Einstufung des Verhaltens von Verivox als geschäftliche Handlung nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist die Intention der Beklagten. Ziel des Preisvergleiches ist es nämlich, im Anschluss an diesen tatsächlich den Abschluss eines Versicherungsvertrages herbeizuführen und so Provisionen zu verdienen, sodass eine geschäftliche Handlung zu bejahen ist.

Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Klägerin berief sich auf einen Verstoß gegen § 60 VVG.

Voraussetzungen des § 60 VVG

§ 60 Abs. 1 S. 1 VVG verpflichtet Versicherungsmakler dazu, seinem Rat – vorliegend ist dieser Rat der Preisvergleich – eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern hinzuzufügen, sodass er den Versicherungsnehmer dahingehend beraten kann, welcher Versicherungsvertrag am Besten auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Diese Verpflichtung entfällt gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 VVG, wenn der Versicherungsmakler den potentiellen Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hinweist, dass die Auswahl der vorgestellten Versicherer- und Vertragsauswahl eingeschränkt ist.

Verivox verteidigte sich zunächst damit, dass der Preisvergleich nicht die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers darstellt, sodass der Anwendungsbereich des § 60 VVG nicht eröffnet sei. Und falls doch, sei der Befreiungstatbestand nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG erfüllt.

Das OLG sah dies anders. Nach § 59 Abs. 3 S. 1 VVG ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Die Beklagte handelt durch die Bereitstellung eines Online-Antrags zum Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem ausgewählten Versicherer nach dem Preisvergleich, ohne von dem Versicherer damit betraut zu sein. Verivox sei folglich als Versicherungsmakler tätig, § 60 VVG anwendbar.

Der Preisvergleich deckte lediglich 48% der Versicherer und Versicherungsverträge auf dem deutschen Markt. Dies sei keine angemessene Zahl um eine Entscheidung darüber zu treffen, welcher Versicherungsvertrag die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers am ehesten abdeckt; die Pflicht aus § 60 Abs. 1 S. 1 VVG nicht erfüllt.

Die Beklagte werde auch nicht nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG von der genannten Verpflichtung befreit. Zwar sind die geforderten Informationen im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 2 VVG über gesonderte Links unter den unauffällig gestalteten Rubriken „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformationen“ aufrufbar. Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme genügte dem Gericht indes nicht. Es bedarf eines ausdrücklichen Hinweises. Denn die Verbraucher müssten zunächst überhaupt darauf schließen, dass es auch Versicherer gibt, die eben nicht an dem Preisvergleich teilnehmen. Die Rubrik „Teilnehmende Gesellschaften“ kann auch dahingehend verstanden werden, dass lediglich nähere Informationen zu den Versicherern aus dem Preisvergleich einsehbar sind. Die eingeschränkte Marktauswahl lässt sich auf den ersten Blick auch nicht in den „Verbraucherinformationen“ vermuten, dazu müssten diese als Laien überhaupt wissen, dass der geforderte Hinweis obligatorisch erfolgen muss. Die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Hinweises ergibt sich auch aus der Wertung des § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2 UWG, wonach als Vorenthalten von Informationen auch deren Verheimlichen oder deren Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise zu verstehen ist. Wenn Informationen derart inmitten anderer Informationen versteckt werden, dass ein Verbraucher sie nicht auffindet, gilt dies ebenso als Vorenthalten im Sinne der Norm. Der Verbraucher hatte zu keinem Zeitpunkt Zugang zu einem ausdrücklichen Hinweis auf die benötigten Informationen nach § 60 Abs. 1 S. 2 VVG, sodass ein Verstoß durch Verivox bejaht wurde.

Konsequenz

Dieser Gesetzesverstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher als Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Denn nur wenn ihm bekannt ist, dass der angeforderte Preisvergleich nicht den vollständigen Versicherungsmarkt widerspiegelt, kann er angemessen beurteilen, ob die gelieferten Angebote seinen Bedürfnissen entsprechen, oder ob er gegebenenfalls noch weitere Informationen zu nicht gelisteten Versicherern einholt und somit eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen. Folglich handelte Verivox unlauter nach § 3a UWG.

Verivox wurde verurteilt, im Rahmen der Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungsverträgen die Preisvergleiche zukünftig nur mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 60 VVG benötigten Informationen anzubieten. Wann Verivox diese Vorgabe umsetzen wird bleibt abzuwarten. Nach derzeitigem Stand ist der Zugriff auf die Informationen noch unverändert.

PATINS hilft

Alle praxisorientierten Grundlagen zum Lauterkeitsrecht erfahren PATINS-Studierende im Modul „Gewerblicher Rechtsschutz“ im ersten Semester. Nähere Informationen zum Zertifikat PATINS finden Sie hier auf dieser Seite.

U
Erkenntnisse
  • Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Nr. 1 UWG „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
  • Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
  • Wenn Informationen derart inmitten anderer Informationen versteckt werden, dass ein Verbraucher sie nicht auffindet, gilt dies ebenso als Vorenthalten im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

Zertifikat

PATINS

Das Weiterbildungsprogramm Patent- und Innovationsschutz (PATINS) vermittelt handlungsrelevantes Wissen zum Schutz von Innovationen materieller und immatrieller Art und leitet zur Beachtung bestehender Schutzrechte an.

Die Lehrinhalte des Programms sind interdisziplinär ausgerichtet und von ausgewiesenen Experten sorgsam zusammengestellt.

Das Programm (PATINS) zielt darauf ab, fundiert in die Materie des Patent- und Innovationsschutzgesetztes einzuführen und für die Anwendung in der Berufspraxis fit zu machen.

Vorteile der beruflichen Weiterbildung mit dem Fernstudiengang Zertifikat Patent- und Innovationsschutz:

  1. Neue berufliche Aufstiegschancen
  2. Interdisziplinärer Wissenserwerb
  3. Deutschlandweites Berufsnetzwerk
  4. Enger Austausch mit Experten aus der Praxis
  5. Ständige Verfügbarkeit fester Ansprechpersonen
  6. Praxisbewährte Weiterbildung neben Beruf & Familie
  7. Planbare Belastung und individuelle Steuerung
  8. TOP Organisation und bewährte E-Lerning Plattform
  9. Aktuelle und zugängliche Wissensmaterialien
  10. Kein Risiko: 100 % Weiteremfpehlung auf Studycheck

Bewertungen

"Die Kombination aus praxisnahen Online-Sessions und vertiefenden Readern / Aufgaben zu jeder Einheit ermöglichte das fundierte, flexible und abwechslungsreiche Aneignen zentraler Inhalte."

Stephanie - PATINS Zertifikantin

"Sehr guter und detaillierter Überblick über Fragestellungen im Hinblick auf Patent- & Innovationsschutz. Die Durchführung des Lehrgangs in “digitaler” Form ermöglicht eine hohe Flexibilität. Zudem runden die sehr kompetenten und motivierten Dozenten das sehr positive Gesamtbild ab."

Harald - PATINS Zertifikant

"Dieses Angebot im Vergleich zum Preis ist unschlagbar und höchst empfehlenswert. Mit diesem Zertifikat in der Tasche ist man auf aktuellem Niveau für eine hoch interessante Tätigkeit im Innovationsbusiness. Von mir: Summa cum laude."

Mario - PATINS Zertifikant

FAQ

Lohnt sich das Uni-Zertifikat Patins für mich?

Ja! Mit einem überschaubaren Kosten- und Zeitaufwand können Sie ihre beruflichen Aufstiegschancen erhöhen und sich für Ihren Arbeitgeber unverzichtbar machen. Erfinder, Wissenschaftler und Startups minimieren Haftungsgefahren und das Risiko von Fehlinvestitionen.

Das Weiterbildungsprogramm wendet sich an alle Interessierte, die sich auf dem Gebiet des Patent- und Innovationsschutzes die notwendigen Kenntnisse aneignen möchten:

  • Natur- und Ingenieurwissenschaften
    (z.B.: Biowissenschaften, Chemie, Pharmazie, Medizin, Mathematik, Physik, Informatik, Mechatronik, Maschinenbau oder Werkstoffwissenschaften)
  • Sozial- und Geisteswissenschaften
    (Geschichts-, Kultur, Sprach- oder Literaturwissenschaften)
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsfachangestellte zur Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz

Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.

Schaffe ich das Studium neben beruf und Familie?

Ja! Unser Studienkonzept ist speziell auf die Lebenssituation von Berufstätigen mit Familie zugeschnitten. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf, Familie und der persönlichen Weiterbildung ist der Maßstab für unsere Weiterbildungsangebote. Aus diesem Grund setzen wir voll auf die Digitalisierung der Lehre. Nur ein Präsenzseminar in den 10 Kursmonaten, digitale Lernplattform zum Studium nach dem eigenen Zeitplan.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sehen Sie hier die aktuellen Preisinformationen ein. Sie entscheiden, ob sie ein Semester (Officer) oder zwei Semester (Manager) studieren möchten! Gut zu wissen: Bildungsschecks und -gutscheine des Bundes und der Länder werden akzeptiert. In einigen Fällen unterstützen auch Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in persönlichen Weiterbildungsvorhaben. Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar.

Genügt es nicht, wenn ich mich im Internet informiere?

Ratschläge aus dem Internet sind selten fehlerfrei und umfassend, aber oft veraltet und für Ihre persönliche Situation nicht speziell genug. Wenn Sie als juristischer Laie selbst versuchen die Rechtslage zu bestimmen, können Sie auf Ihr Ergebnis nicht vertrauen. Mit unserem Weiterbildungsstudium PATINS erlernen Sie das juristische Handwerkszeug, die systematischen Zusammenhänge und das praxisrelevante Spezialwissen in den Bereichen des Patent- und Innovationsschutzrechts.

Was darf ich von dem Studium erwarten?

Der Schutz von neuen Entwicklungen, Produkten oder Verfahrensweisen, d.h. von allen Innovationen hat für Handwerk und Industrie eine zentrale Bedeutung. Unternehmen suchen daher nicht nur fachlich versierte Mitarbeitende, sondern auch Spezialisten, die über zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Patent- und Innovationsschutzes verfügen.

Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse

  • zum Schutz von technischen, chemischen, physikalischen, medizinisch- und biotechnologischen Erfindungen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht
  • zum Schutz von Design, kreativen Leistungen und Werken literarischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Art im Urheber- und Designrecht
  • zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
  • zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
  • zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist

a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:

b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.

Wo melde ich mich zum Kurs an?

Die Anmeldung erfolgt online direkt über diesen Link.