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Seit Jahren besteht Uneinigkeit darüber, ob und wie Influencer ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen. Der BGH hat sich mit dem Urteil vom 09.09.2021 erstmals dazu geäußert und gleich in drei Fällen entschieden: eine Kennzeichnungspflicht besteht dann, wenn die Betroffenen eine Gegenleistung für den Post erhalten.

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