Schlagwort: Künstler

Verwendung von Musikstücken auf Plattformen wie YouTube & neue UrhDaG

Möchte man bekannte Musikstücke in den sozialen Medien oder auf Streaming Plattformen wie YouTube einbinden, oder auf Veranstaltungen, oder im Rahmen von Konzerten abspielen, selber singen, covern, oder eigene Versionen darbieten, kommt man sehr schnell mit dem Urheberrecht in Berührung. Zudem gibt es ein komplexes Zusammenspiel zwischen Urheber und Interpreten (diese können identisch sein), Verlagen, GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische V ervielfältigungsrechte), GVL (Gesellschaft zur V erwertung von Leistungsschutzrechten mbH), Labels, Produzenten, und dann noch den Musikstücken an sich und deren Aufnahmen. Es handelt also um ein sehr komplexes Themenfeld. Im Folgenden wird versucht, eine stark vereinfachte Übersicht darüber zu geben, was bei der Nutzung von Musikstücken beachtet werden muss.

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Banksy und das Markenrecht

Der britische Street-Art Künstler Banksy verliert Markenrechte an seinen Werken. Das Europäische Patentamt, EUIPO, erklärte Banksys eingetragene europäische Marke „no monkey business“ (EUTM No 17981629) für ungültig. Damit verliert Banksy die Rechte an einem weiteren seiner berühmtesten Bilder: Ein Affe mit einer Reklametafel. Zuvor wurden Banksy bereits die Markenrechte an seinem Bild „flower thrower“ (EUTM No 12575155) aberkannt. In beiden Fällen hatte eine britische Grußkartenfirma geklagt. Der Fall Banksy ist für die Bewertung, wann eine Markeneintragung in Bösgläubigkeit stattfindet interessant, aber auch für die Frage wie Künstler, die anonym bleiben wollen, ihr geistiges Eigentum schützen können.

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Andreas Rebmann, M.A.
Universität des Saarlandes
Campus C3 1
66123 Saarbrücken
andreas.rebmann(at)uni-saarland.de