Schlagwort: Musik

Upload-Filter

Das Urheber-Dienstanbieter-Gesetz ist in Kraft getreten und beinhaltet die viel gefürchtete Vorschrift zum Upload-Filter für Online-Plattformen Wie YouTube, TikTok & co. Die Nutzer des World wide web befürchten nun nicht kontrollierbare Beschränkungen der Meinungs- und Kunstfreiheit. Experten rechnen mit hunderten von Klagen.

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Verwendung von Musikstücken auf Plattformen wie YouTube & neue UrhDaG

Möchte man bekannte Musikstücke in den sozialen Medien oder auf Streaming Plattformen wie YouTube einbinden, oder auf Veranstaltungen, oder im Rahmen von Konzerten abspielen, selber singen, covern, oder eigene Versionen darbieten, kommt man sehr schnell mit dem Urheberrecht in Berührung. Zudem gibt es ein komplexes Zusammenspiel zwischen Urheber und Interpreten (diese können identisch sein), Verlagen, GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische V ervielfältigungsrechte), GVL (Gesellschaft zur V erwertung von Leistungsschutzrechten mbH), Labels, Produzenten, und dann noch den Musikstücken an sich und deren Aufnahmen. Es handelt also um ein sehr komplexes Themenfeld. Im Folgenden wird versucht, eine stark vereinfachte Übersicht darüber zu geben, was bei der Nutzung von Musikstücken beachtet werden muss.

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Banksy und das Markenrecht

Der britische Street-Art Künstler Banksy verliert Markenrechte an seinen Werken. Das Europäische Patentamt, EUIPO, erklärte Banksys eingetragene europäische Marke „no monkey business“ (EUTM No 17981629) für ungültig. Damit verliert Banksy die Rechte an einem weiteren seiner berühmtesten Bilder: Ein Affe mit einer Reklametafel. Zuvor wurden Banksy bereits die Markenrechte an seinem Bild „flower thrower“ (EUTM No 12575155) aberkannt. In beiden Fällen hatte eine britische Grußkartenfirma geklagt. Der Fall Banksy ist für die Bewertung, wann eine Markeneintragung in Bösgläubigkeit stattfindet interessant, aber auch für die Frage wie Künstler, die anonym bleiben wollen, ihr geistiges Eigentum schützen können.

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Haters gonna hate!

„Miss Americana“ veröffentlichte im November ihr Album „Red“ (Taylors’s Version). Dieses kann auf allen bekannten Musikplattformen abgespielt werden und enthält unter anderem den Banger „We are never ever getting back together“. Was? da klingelt es bei euch? Ihr meint den Song zu kennen? Kein Wunder! Der Chart-Hit lief 2012 Im Radio, Internet und Fernsehen rauf und runter und ist selbst nach neun Jahren ist das Echo noch nicht abgeklungen. Doch warum die Ganze Mühe? Fehlende Inspiration für neue Krationen? Profit? Wohl eher Kampfgeist! Taylor will damit endlich die Verwertungsrechte an ihren Tonaufnahmen zurückgewinnen.

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Andreas Rebmann, M.A.
Universität des Saarlandes
Campus C3 1
66123 Saarbrücken
andreas.rebmann(at)uni-saarland.de