Upload-Filter

Das Urheber-Dienstanbieter-Gesetz ist in Kraft getreten und beinhaltet die viel gefürchtete Vorschrift zum Upload-Filter für Online-Plattformen Wie YouTube, TikTok & co. Die Nutzer des World wide web befürchten nun nicht kontrollierbare Beschränkungen der Meinungs- und Kunstfreiheit. Experten rechnen mit hunderten von Klagen.

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Ebay-Kleinazeigen

Ein urheberrechtlich geschütztes Bild ist online dann nicht mehr öffentlich zugänglich, wenn dieses nur noch durch Eingabe des ursprünglichen URL aufgefunden werden kann. Der BGH hat bestätigt, dass damit die Schwelle eines Zugangs durch „recht vieler Personen“ nicht mehr erreicht wird.

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Peer-To-Peer-Netzwerk

Das Teilen von Dateisegmenten eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem Peer-to-Peer-Netzwerk ist nach einer neuen Entscheidung des EuGH eine „öffentliche Zugängigmachung“ im Sinne der Urheberrechhtsrichtlinie 2001/29/EG. In diesem Vorabentscheidungsverfahren klärte der EuGH zudem noch weitere Fragen zur systematischen Speicherung von IP-Adressen und zur Herausgabe von Nutzerdaten.

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Wenn da nicht ́mal der Wurm drin ist – Ein Stück Berlin verabschiedet sich

Wer in Berlin oft Bus und Bahn fährt wird es sicherlich kennen: Die berühmte Farbmarkierung der Sitzplätze der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Seit vielen Jahren sitzen die Bus- und Bahnmitfahrer auf den Sitzbezügen mit den Kringeln in den Farben Rot, Dunkel- und Hellblau, Schwarz und Weiß, die sehr an kleine Würmer erinnern. Doch seit 2018 ist der Designer Herbert Lindinger nicht mehr so ganz einverstanden mit dem, was die BVG da so alles mit seinem Design treibt.

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Verwendung von Musikstücken auf Plattformen wie YouTube & neue UrhDaG

Möchte man bekannte Musikstücke in den sozialen Medien oder auf Streaming Plattformen wie YouTube einbinden, oder auf Veranstaltungen, oder im Rahmen von Konzerten abspielen, selber singen, covern, oder eigene Versionen darbieten, kommt man sehr schnell mit dem Urheberrecht in Berührung. Zudem gibt es ein komplexes Zusammenspiel zwischen Urheber und Interpreten (diese können identisch sein), Verlagen, GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische V ervielfältigungsrechte), GVL (Gesellschaft zur V erwertung von Leistungsschutzrechten mbH), Labels, Produzenten, und dann noch den Musikstücken an sich und deren Aufnahmen. Es handelt also um ein sehr komplexes Themenfeld. Im Folgenden wird versucht, eine stark vereinfachte Übersicht darüber zu geben, was bei der Nutzung von Musikstücken beachtet werden muss.

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Andreas Rebmann, M.A.
Universität des Saarlandes
Campus C3 1
66123 Saarbrücken
andreas.rebmann(at)uni-saarland.de

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