Autorin: PATINS-Studentin

Kurzmeldung

Möchte man bekannte Musikstücke in den sozialen Medien oder auf Streaming-Plattformen wie YouTube einbinden, oder auf Veranstaltungen, oder im Rahmen von Konzerten abspielen, selbst singen, covern, oder eigene Versionen darbieten, kommt man sehr schnell mit dem Urheberrecht in Berührung. Zudem gibt es ein komplexes Zusammenspiel zwischen Urheber und Interpreten (diese können identisch sein), Verlagen, GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische V ervielfältigungsrechte), GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH), Labels, Produzenten, und dann noch den Musikstücken an sich und deren Aufnahmen. Es handelt also um ein sehr komplexes Themenfeld. Im Folgenden wird versucht, eine stark vereinfachte Übersicht darüber zu geben, was bei der Nutzung von Musikstücken beachtet werden muss.

Das Urhebergesetz – UrhG

In §2 Abs. 1 UrhG wird geregelt, dass zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst u.a. Werke der Musik gehören. Dies bedeutet, dass bspw. ein Singer/Songwriter, der ein Musikstück komponiert und den Text schreibt, alleiniger Urheber dieses Musikstücks ist. Dieses Recht muss nicht angemeldet werden; es besteht quasi automatisch mit der Erschaffung des Werks. Das Urheberrecht bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen (§ 64 UrhG). Nach dieser Zeit gilt das Werk als gemeinfrei, d.h. dass sowohl die Verwertungsrechte als auch die Urheberpersönlichkeitsrechte erloschen sind.

Das Urheberrecht selbst kann nicht übertragen werden. Jedoch kann der Urheber Dritten die Nutzungsrechte einräumen. Bei der Ausgestaltung der Nutzungsrechte gibt es wiederrum viele Möglichkeiten. Die Nutzungsrechte können einfach oder ausschließlich, zeitlich und räumlich beschränkt eingeräumt werden. Für die Nutzung von bekannten Musikstücken gilt somit, dass man beim Urheber oder beim Halter der Nutzungsrechte das Recht einholen muss, dieses Musikstück verwenden zu dürfen.

Die Einbindung von Musik auf Streamingplattformen wie z.B. YouTube

Es gibt viele Arten, bekannte Musikstücke auf einer Streamingplattform zu verwenden; sei es als Hintergrundmusik für ein selbst erstelltes Video oder eine selbst gesungene Coverversion. Unerheblich ist, ob man mit seinem Kanal Geld verdient oder nicht. Sobald man das Video einem größeren Nutzerkreis verfügbar macht, gilt dies nicht mehr als privat. Grundsätzlich gilt, dass die Genehmigung des Rechteinhabers, wenn urheberrechtlich geschütztes Material verwendet wird, benötigt wird. Um dieses Thema muss man sich keine Gedanken machen, wenn selbst komponierte Musik oder Musik aus der YouTube Musikdatenbank genutzt wird. Oder man nutzt Creative Commons (cc) Musik. Diese unterliegt zwar auch dem Urheberrecht, ist aber meist kostenfrei nutzbar. Hier können die Urheber die Voraussetzungen für ihre CC-Lizenzen festlegen. Allen gemein ist, dass stets der Urheber genannt werden muss. Daneben kann bspw. noch festgelegt werden, dass die Musik nicht kommerziell genutzt werden darf oder nicht bearbeitet werden darf. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass man Musik nur verwenden darf, wenn man über eine Lizenz oder die notwendigen Rechte verfügt. Lädt man dennoch Musik hoch, kann ein sogenannter Content-ID Anspruch auf das Video erhoben werden. In diesem Fall können die Urheberrechtsinhaber entscheiden ob, in welchen Umfang oder mit welchen Einschränkungen die Musik verwendet werden darf.

Das neue Urheber-Dienstanbieter-Gesetz – UrhDaG

Das UrhDaG trat am 1. Aug 2021 in Kraft. Hiermit wurde die viel diskutierte Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt umgesetzt. Das Urheberrecht soll so an das schnelllebige digitale Zeitalter angepasst werden. Streamingplattformen sollen dadurch urheberrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn die Nutzer auf den Plattformen geschützte Inhalte hochladen. Bisher wurden die Plattformen bei Urheberrechtsverletzungen nur für die Inhalte verantwortlich gemacht, die trotz Kenntnis über die Verletzung nicht entfernt wurden. Künftig sollen sie grundsätzlich für Handlungen haften, die auf ihren Plattformen stattfinden. Somit müssen sie von den jeweiligen Verwertungsgesellschaften die Lizenzen der Werke erwerben, die auf der Plattform veröffentlicht werden.

Viel diskutierte Punkte im Rahmen des UrhDaG sind die Einführung sogenannter „Upload Filter“ und der sogenannten „Bagatellgrenze“. Die Upload Filter sollen, um Kosten für die Plattformen zu vermeiden, urheberrechtlich geschütztes Material vor der Veröffentlichung identifizieren. Vor einer automatischen Sperrung durch Upload Filter soll die Bagatellgrenze schützen. Dies bedeutet, dass im Falle von Musik, maximal 15 Sekunden des Werks als mutmaßlich erlaubte Nutzung eingestuft werden. D.h. die Verwendung ist somit (aber auch hier gibt es Einschränkungen die beachtet werden müssen, bspw. bei der kommerziellen Verwertung) erlaubt. Trotzdem bedeutet es – wenn der Uploadfilter den Inhalt nicht sperrt – nicht automatisch, dass es sich hierbei nicht um eine Urheberrechtsverletzungen handelt. Urheber und Rechteinhaber haben immer noch die Möglichkeit, gegen eine Urheberrechtsverletzungen vorzugehen.

Über die Autorin

Unsere Autorin und PATINS-Studentin hat diesen Beitrag eigenständig recherchiert und formuliert, um Ihr erlerntes PATINS-Wissen auf einen aktuellen, echten Fall anzuwenden. Weiter so!

PATINS hilft

Das Urheberrecht und seine Schutzrechte sind derart komplexe Themengebiete, dass sich Laien kaum darin zurecht finden. In nur zwei Semestern PATINS können Sie sich sowohl das notwendige theoretische Wissen aneignen, als auch wertvolle Praxis-Tipps sammeln und dieses Labyrinth bezwingen. Nähere Informationen zum Zertifikat PATINS finden Sie hier auf dieser Seite.

Zertifikat

PATINS

Das Weiterbildungsprogramm Patent- und Innovationsschutz (PATINS) vermittelt handlungsrelevantes Wissen zum Schutz von Innovationen materieller und immatrieller Art und leitet zur Beachtung bestehender Schutzrechte an.

Die Lehrinhalte des Programms sind interdisziplinär ausgerichtet und von ausgewiesenen Experten sorgsam zusammengestellt.

Das Programm (PATINS) zielt darauf ab, fundiert in die Materie des Patent- und Innovationsschutzgesetztes einzuführen und für die Anwendung in der Berufspraxis fit zu machen.

Vorteile der beruflichen Weiterbildung mit dem Fernstudiengang Zertifikat Patent- und Innovationsschutz:

  1. Neue berufliche Aufstiegschancen
  2. Interdisziplinärer Wissenserwerb
  3. Deutschlandweites Berufsnetzwerk
  4. Enger Austausch mit Experten aus der Praxis
  5. Ständige Verfügbarkeit fester Ansprechpersonen
  6. Praxisbewährte Weiterbildung neben Beruf & Familie
  7. Planbare Belastung und individuelle Steuerung
  8. TOP Organisation und bewährte E-Lerning Plattform
  9. Aktuelle und zugängliche Wissensmaterialien
  10. Kein Risiko: 100 % Weiteremfpehlung auf Studycheck

Bewertungen

"Die Kombination aus praxisnahen Online-Sessions und vertiefenden Readern / Aufgaben zu jeder Einheit ermöglichte das fundierte, flexible und abwechslungsreiche Aneignen zentraler Inhalte."

Stephanie - PATINS Zertifikantin

"Sehr guter und detaillierter Überblick über Fragestellungen im Hinblick auf Patent- & Innovationsschutz. Die Durchführung des Lehrgangs in “digitaler” Form ermöglicht eine hohe Flexibilität. Zudem runden die sehr kompetenten und motivierten Dozenten das sehr positive Gesamtbild ab."

Harald - PATINS Zertifikant

"Dieses Angebot im Vergleich zum Preis ist unschlagbar und höchst empfehlenswert. Mit diesem Zertifikat in der Tasche ist man auf aktuellem Niveau für eine hoch interessante Tätigkeit im Innovationsbusiness. Von mir: Summa cum laude."

Mario - PATINS Zertifikant

FAQ

Lohnt sich das Uni-Zertifikat Patins für mich?

Ja! Mit einem überschaubaren Kosten- und Zeitaufwand können Sie ihre beruflichen Aufstiegschancen erhöhen und sich für Ihren Arbeitgeber unverzichtbar machen. Erfinder, Wissenschaftler und Startups minimieren Haftungsgefahren und das Risiko von Fehlinvestitionen.

Das Weiterbildungsprogramm wendet sich an alle Interessierte, die sich auf dem Gebiet des Patent- und Innovationsschutzes die notwendigen Kenntnisse aneignen möchten:

  • Natur- und Ingenieurwissenschaften
    (z.B.: Biowissenschaften, Chemie, Pharmazie, Medizin, Mathematik, Physik, Informatik, Mechatronik, Maschinenbau oder Werkstoffwissenschaften)
  • Sozial- und Geisteswissenschaften
    (Geschichts-, Kultur, Sprach- oder Literaturwissenschaften)
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsfachangestellte zur Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz

Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.

Schaffe ich das Studium neben beruf und Familie?

Ja! Unser Studienkonzept ist speziell auf die Lebenssituation von Berufstätigen mit Familie zugeschnitten. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf, Familie und der persönlichen Weiterbildung ist der Maßstab für unsere Weiterbildungsangebote. Aus diesem Grund setzen wir voll auf die Digitalisierung der Lehre. Nur ein Präsenzseminar in den 10 Kursmonaten, digitale Lernplattform zum Studium nach dem eigenen Zeitplan.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sehen Sie hier die aktuellen Preisinformationen ein. Sie entscheiden, ob sie ein Semester (Officer) oder zwei Semester (Manager) studieren möchten! Gut zu wissen: Bildungsschecks und -gutscheine des Bundes und der Länder werden akzeptiert. In einigen Fällen unterstützen auch Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in persönlichen Weiterbildungsvorhaben. Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar.

Genügt es nicht, wenn ich mich im Internet informiere?

Ratschläge aus dem Internet sind selten fehlerfrei und umfassend, aber oft veraltet und für Ihre persönliche Situation nicht speziell genug. Wenn Sie als juristischer Laie selbst versuchen die Rechtslage zu bestimmen, können Sie auf Ihr Ergebnis nicht vertrauen. Mit unserem Weiterbildungsstudium PATINS erlernen Sie das juristische Handwerkszeug, die systematischen Zusammenhänge und das praxisrelevante Spezialwissen in den Bereichen des Patent- und Innovationsschutzrechts.

Was darf ich von dem Studium erwarten?

Der Schutz von neuen Entwicklungen, Produkten oder Verfahrensweisen, d.h. von allen Innovationen hat für Handwerk und Industrie eine zentrale Bedeutung. Unternehmen suchen daher nicht nur fachlich versierte Mitarbeitende, sondern auch Spezialisten, die über zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Patent- und Innovationsschutzes verfügen.

Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse

  • zum Schutz von technischen, chemischen, physikalischen, medizinisch- und biotechnologischen Erfindungen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht
  • zum Schutz von Design, kreativen Leistungen und Werken literarischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Art im Urheber- und Designrecht
  • zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
  • zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
  • zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist

a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:

b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.

Wo melde ich mich zum Kurs an?

Die Anmeldung erfolgt online direkt über diesen Link.