Autor: Jules
Da sich die Folgenden Fälle im angloamerikanischen Rechtsraum abspielen, sollen zum Anfang dieses Artikels noch einmal die Unterschiede zwischen dem europäischen Urheberrecht und dem angloamerikanischen Copyright dargestellt werden. Denn leider sind die beiden Begriffe nicht austauschbar und haben eine unterschiedliche Bedeutung.
Übersicht
Hier eine kleine Übersicht über die wichtigsten Unterschiede:
Europäisches Urheberrecht | Angloamerikanisches Copyright |
Schützt den Urheber selbst | Schützt das wirtschaftliche Verwertungsrecht des Verlegers |
Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes | Seit 1989 beginnt der Schutz auch hier mit der Schöpfung des Werkes |
Das Werk ist als Form des geistigen Ausdrucks untrennbar mit der Person verbunden und geht im Falle des Todes an die Erben | Das Copyright ist übertragbar |
Gilt u.a. in Deutschland, Österreich und der Schweiz | Gilt u.a. in den USA |
Um das Ganze einmal zusammen zu fassen kann man sagen, dass das Urheberrecht auf den Schutz des Werkes und dessen Urheber ausgerichtet ist. Es stellt den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zu seinem Werk in den Mittelpunkt. Copyright hingegen schützt die wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers, welcher nicht mit dem Schöpfer identisch sein muss. Somit stellt das Copyright mehr die ökonomischen Aspekte in den Vordergrund. Nachdem die rechtlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Begriffen nun hoffentlich klar sind, schauen wir uns einmal zwei spannende Fälle aus dem angloamerikanischen Rechtsraum an.
Ice Age
Als 2002 der Computeranimationsfilm Ice Age in die Kinos kam, war das Publikum von der Animation sehr beeindruckt und viele Zuschauer verliebten sich sofort in einen oder mehrere der Hauptcharaktere. Neben den Hauptfiguren des Films wie Manni das mürrische Mamut, Sid dem leicht debilen Murmeltier und Diego dem Säbelzahntiger gab es noch einen Charakter, der hervorstach. Die Figur Scrat, bereits 1999 von Ivy Silberstein (auch bekannt als Ivy Supersonic) als Kreuzung zwischen Eichhörnchen und Ratte erschaffen, daher auch der Name Scrat (squirrel + rat, ursprünglich Sqrat), spielte zwar nur eine kleine Rolle aber eroberte die Herzen der Fans im Sturm. Seit ihrem ersten Auftreten ist die Figur Scrat ein fester Bestandteil von Ice Age und sorgt für viele Lacher im Publikum. Doch leider ist die Geschichte über die Rechte an der Figur Scrat nicht besonders witzig.
In den Jahren 1999 und 2000 erweckte Ivy Scrat in Printmedien zum Leben und präsentierte auf Veranstaltungen Scrat-Banner und Plakate. Es gab sogar ein Treffen mit Twentieth Century Fox (TCF) in der Ivy ihre Schöpfung vorstellte. Auch im Rahmen diverser Projekte wurde Scrat vorgestellt und an prominenter Stelle erwähnt. Und obwohl Scrat bei vielen einen wohl bleibenden Eindruck hinterlassen hat, kam es nie zu einer Realisierung der besprochenen Projekte. Bis im Jahr 2002 auf einmal Ice Age in die Kinos kam und weltweit etwa 383 Millionen Dollar einspielte. Und mit ihm, sehr zur Überraschung von Ivy, Scrat die tollpatschige Eichhörnchenratte. Sie wurde niemals darüber in Kenntnis gesetzt das Scrat auch nur in irgendeiner Form Teil eines Films sein sollte. Wäre alles mit rechten Dingen zugegangen und das Studio wäre mit ehrlichem Interesse an der Figur an Ivy herangetreten, dann hätte es mehrere Möglichkeiten gegeben Scrat ganz legal in der Ica Age IP zu verwenden.
Ivy hätte die Möglichkeit gehabt eine Copyright-Lizenz an TCF zu vergeben. Mit dieser Lizenz hätte Ivy TCF die Verwendung der Figur Scrat in der Ice Age IP unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen erlaubt. Ivy hätte dann im Gegenzug Tantiemen oder eine andere Form der Entschädigung erhalten. Dieser Weg wäre auch mit dem Urheberrecht möglich denn auch Urheber können anderen die Erlaubnis zur Nutzung und Verwertung ihres Werks erteilen. Eine weiter Option wäre der Verkauf des Copyrights an der Figur Scrat an TCF. Dieser Weg steht im Urheberrecht nicht offen. Eine Übertragung des gesamten Urheberrechts ist nur nach dem Tod des Schöpfers möglich und auch nur wenn dieses vererbt wird. Doch da TCF nie an Ivy herangetreten ist und die Figur einfach so verwendet hat, begann ein Rechtsstreit in dem Ivy versuchte nachzuweisen, dass sie ein Copyright auf Scrat hat um am Ende dann die Rechte an der von ihr geschaffenen Figur zurückzuerhalten.
Ivy vertritt bis heute die Meinung, dass Medienmogul Rupert Murdock, damaliger Besitzer von TCF, genau wusste das es sich bei Scrat um die Schöpfung von Ivy handelt und trotzdem wurde sie ohne ihre Zustimmung verwendet. Ein weiterer Beteiligter in diesem bizarren Rechtsfall ist Michael J. Wilson, der Erfinder von Ice Age. Er behauptet, dass seine Tochter ihm die Idee für Scrat gegeben hat aber gegeben den Umständen und der Ähnlichkeit, die diese Figuren dann haben müssten, ist es sehr unwahrscheinlich, dass seine Tochter die Idee geliefert hat.
Mit der Disneys Akquisition von Fox im Jahr 2019 ging auch die gesamte Ice Age IP an Disney über. Und somit hat Disney sich auch weiter mit den Vorwürfen von Ivy auseinandergesetzt und wie es scheint, diesen auch nachgegeben. Das interessante ist, das dieses Nachgeben nicht das Resultat eines Rechtsspruchs zu sein scheint. Vielleicht hat Disney erkannt, dass ihre Ansprüche gerechtfertigt waren oder einfach um weiteren Ärger mit der Ice Age IP zu vermeiden. Und somit hat Ivy nach 20 Jahren im Februar 2022 die Rechte an Scrat zurückgewonnen und Ice Age 6 muss wohl auf Scrat verzichten.
Alles steht Kopf
Doch das ist leider nicht der einzige Fall, in dem Urheber von Figuren sich von Filmstudios ungerecht behandelt fühlen. Der Fall von Denise Daniels zeigt gut auf wie kompliziert es dabei zugehen kann. In dem Animationsfilm Alles steht Kopf von 2015 geht es um das Kind Riley Andersen und ihre Emotionen. Die fünf sogenannten Basisemotionen Freude (gelb), Kummer (blau), Angst (lila), Wut (rot) und Ekel (grün) sind als anthropomorphe Figuren mit einer eindeutigen Farbcodierung dargestellt. Wie auch Ice Age war der Film ein Hit und hat insgesamt 858 Millionen Dollar eingespielt. Leider kam aber auch dieser Film nicht ohne einen rechtlichen Streit bezüglich der Urheber und damit auch Verwertungsrechte von Figuren.
Denise behauptet sich im Jahr 2008 mit dem CFO von Disney in Verbindung gesetzt zu haben, um ihre sogenannten Moodster vorzustellen. Dabei handelt es sich auch um fünf anthropomorphe einfarbige Figuren welche die Gefühle Freude (gelb), Wut (rot), Traurigkeit (blau), Angst (grün) und Liebe (rosa) darstellen (erinnert schon ein wenig an die Basisemotionen aus Alles steht Kopf). Weiterhin behauptet Denise, sich längere Zeit mit Peter Docter, dem späteren Regisseur von Alles steht Kopf, über die Charaktere unterhalten zu haben.
Allerdings haben mehrere Gerichte in den USA entschieden, dass ihre Figuren dem Standard der „ausreichenden Abgrenzung“ (sufficiently delineated) nicht gerecht wurden und somit auch keinen Urheberrechtsschutz genießen. Eine Figur hat eine „ausreichende Abgrenzung“, wenn sie bei mehreren Gelegenheiten als dieselbe Figur identifiziert werden kann. Sie muss also einheitliche Züge aufweisen. Die Argumentation des Gerichts ist, dass abgesehen von ihrer anthropomorphen Darstellung und den Farben mit denen bestimmte Stimmungen assoziiert sind, die Figuren keine bestimmten Namen, Eigenschaften oder ein bestimmtes Aussehen haben.
Mit dieser Entscheidung wollte sich Denise aber nicht zufriedengeben und zeigt damit auch ein seit langem bestehendes Copyright-Dilemma auf: Das Copyright erstreckt sich zwar auf den Ausdruck einer Idee, aber nie auf die Idee selbst. Und dieser Grundsatz gilt übrigens auch für das Urheberrecht. Ideen an sich können nicht geschützt werden. Sobald diese Idee allerdings verkörpert ist, kann diese geschützt werden. Aber besonders in einem Fall wie diesen ist die Frage nach dem eigentlich schützenswerten Element interessant und etwas über das sich sicher diskutieren lässt.
Wer sich gerne weiter mit den Besonderheiten im Fall von Denise auseinandersetzen will, findet hier eine ausführliche Beschreibung: https://www.natlawreview.com/article/law- character-copyright-chaos
Über den Autor
Unser Autor und PATINS-Student Julian Susat hat diesen Beitrag eigenständig recherchiert und formuliert, um Sein erlerntes PATINS-Wissen auf zwei echte Fälle anzuwenden. Weiter so!
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(Geschichts-, Kultur, Sprach- oder Literaturwissenschaften) - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsfachangestellte zur Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz
Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.
Schaffe ich das Studium neben beruf und Familie?
Ja! Unser Studienkonzept ist speziell auf die Lebenssituation von Berufstätigen mit Familie zugeschnitten. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf, Familie und der persönlichen Weiterbildung ist der Maßstab für unsere Weiterbildungsangebote. Aus diesem Grund setzen wir voll auf die Digitalisierung der Lehre. Nur ein Präsenzseminar in den 10 Kursmonaten, digitale Lernplattform zum Studium nach dem eigenen Zeitplan.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Sehen Sie hier die aktuellen Preisinformationen ein. Sie entscheiden, ob sie ein Semester (Officer) oder zwei Semester (Manager) studieren möchten! Gut zu wissen: Bildungsschecks und -gutscheine des Bundes und der Länder werden akzeptiert. In einigen Fällen unterstützen auch Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in persönlichen Weiterbildungsvorhaben. Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar.
Genügt es nicht, wenn ich mich im Internet informiere?
Ratschläge aus dem Internet sind selten fehlerfrei und umfassend, aber oft veraltet und für Ihre persönliche Situation nicht speziell genug. Wenn Sie als juristischer Laie selbst versuchen die Rechtslage zu bestimmen, können Sie auf Ihr Ergebnis nicht vertrauen. Mit unserem Weiterbildungsstudium PATINS erlernen Sie das juristische Handwerkszeug, die systematischen Zusammenhänge und das praxisrelevante Spezialwissen in den Bereichen des Patent- und Innovationsschutzrechts.
Was darf ich von dem Studium erwarten?
Der Schutz von neuen Entwicklungen, Produkten oder Verfahrensweisen, d.h. von allen Innovationen hat für Handwerk und Industrie eine zentrale Bedeutung. Unternehmen suchen daher nicht nur fachlich versierte Mitarbeitende, sondern auch Spezialisten, die über zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Patent- und Innovationsschutzes verfügen.
Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse
- zum Schutz von technischen, chemischen, physikalischen, medizinisch- und biotechnologischen Erfindungen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht
- zum Schutz von Design, kreativen Leistungen und Werken literarischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Art im Urheber- und Designrecht
- zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
- zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
- zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.
Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?
Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist
a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:
b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.
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