Autor: Amer Mahlme

Kurzmeldung

BGH, Urteil vom 21.02.2019 – I ZR 98/17 (OpenJur.de)

Das Urhebergesetz

Das UrhG – ausdrücklich in §11 UrhG – schützt die ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Urheber in den Gebieten Kunst, Literatur und Wissenschaft beispielsweise gegen den unlauteren Wettbewerb oder die ungenehmigte Nutzung bzw. Verwertung des Werks.
Ob und wie das Werk veröffentlicht wird, wird mit den §12 und §13 des UrhG dem Urheber gewährleistet.
Darüber hinaus betont der §14 UrhG, dass der Urheber zum Verbieten einer Entstellung oder einer Beeinträchtigung seines Werkes befähigt ist, welche zu einer Gefährdung des urheberpersönlichen Interesses am Werk führen kann. Dies gilt auch wenn der Urheber nicht im Besitz des Werkes ist und für die Beschaffung dessen eine Vergütung von einem Dritten (Eigentümer) bekommen hat.
Die genannten Paragrafen des UrhG gewährleisten einen umfangreichen Schutz eines Urheberwerks, jedoch nicht in allen Fällen und über alle Interessen. Das hat das letzte Urteil des BGH vom 21.02.2019 zuletzt bestätigt.

Der Fall

In diesem Fall versuchte eine internationale Künstlerin (Klägerin) ein Urteil vom OLG-Karlsruhe 6. Zivilsenat – 26. April 2017 vor dem BGH im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts in Mannheim zu revidieren. Die beklagte Gebietskörperschaft betreibt die Kunsthalle, welche aus drei Gebäudeteilen besteht, und hat in einem der Kunsthallenteile ein Kunstwerk der Klägerin installieren lassen. Die Entstehung dieses Werks wurde durch einen vom 30.05.2006 abgeschlossenen Vertrag zwischen der Künstlerin und der Gebietskörperschaft geregelt. Nach diesem Vertrag sollte die Künstlerin eine multidimensionale Rauminstallation designen, was sie auch kreiert hat. Dieses Werk hat sogar einen Namen bekommen, nämlich „HHole“. Das Werk umfasst vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen in allen sieben Ebenen der Kunsthalle, durch die ein Lichtstrahl in den Himmel projiziert wird.

Im Jahr 2012 hat der Beklagte entschieden, Teile von der Kunsthalle abzureißen und diese mit einem neuen Konzept neu aufzubauen. Demzufolge wird das Werk der Künstlerin vollständig entfernt, was auch bereits stattgefunden hat. Für die Künstlerin ist die Entfernung des Werkes eine Verletzung ihres Urheberrechts nach §§2, 14 UrhG. Sie verlangt nun eine Wiederherstellung des Werkes, Schadensersatz, sowie die Zahlung des Honorar. Durch das Urteil des Landgerichts in Mannheim (GRUR-RR 2015, 515) hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Honorars erhalten, aber mehr auch nicht.

Vor dem OLG-Karlsruhe hat die Klägerin ohne Erfolg eine Revision des Urteils von LG-Mannheim beantragt. Nach BGB wurden verschiedene Urteile im Rahmen der verschiedenen Verfahren besprochen, welche in diesem Artikel nicht berücksichtigt werden.

BGH-Urteil

Letztendlich hat die Klägerin das rechtliche Verfahren weiter auf die nächste Stufe gebracht und ist vor dem BGH gezogen. Hier versuchte die Klägerin zum wiederholten Mal eine Revision des Urteils des OLG-Karlsruhe und zugleich des Urteils des LG- Mannheim durchführen zu lassen. Auch in diesem Fall hat sie kein besseres Glück gehabt; wie das Verfahren vor dem OLG in Karlsruhe, wurde Ihr Vorhaben vom BGH nach dem Urteil vom 21.02.2019 – I ZR 98/17 für unzulässig geklärt.

Die für das Urteil genannten, und für uns in diesem Artikel relevanten, Gründe sind nachfolgend aufgelistet:

  • Das von der Klägerin erstellte Werk kann im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG als ein urheberrechtsschutzfähiges Werk betrachtet werden. Nach § 14 UrhG wird die Klägerin einen Schutz gegen Beeinträchtigung ihres Werkes genießen. Mit Beeinträchtigung wird die Veränderung am Werk gemeint, die das geistige oder persönliche Band zwischen der Künstlerin und ihrem Werk verletzt bzw. gefährdet. Die Vernichtung des Werkes stellt eine Art der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG dar. Der § 14 UrhG schützt jedoch das Interesse der Klägerin am Fortbestand des unverfälschten Werkes, nicht aber an der Existenz des Werks als solchem.
  • Der § 14 UrhG verbietet das Vernichten eines urheberrechtsschutzfähigen Werkes, soweit an seiner Existenz ein öffentliches Interesse besteht. Nachrangig werden die persönlichen Interessen des Urhebers, in unserem Fall der Künstlerin, betrachtet, solange keine weiteren Interessen, wie beispielsweise Eigentümerinteressen, in Betracht gezogen werden.
    Aus den genannten Gründen verstoße die Vernichtung des Werks weder gegen das § 14 UrhG noch gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Künstlerin.

Aus diesem Urteil kann man folgende Regelungen, Interpretationen oder Wechselwirkungen zwischen dem UrhG und Abschnitten des BGB erkennen:

a) Das Urheberpersönlichkeitsrecht sieht zwar, dass ein geschütztes Werk in der Öffentlichkeit auch in der Art und dem Umfang erhalten bleiben soll,  jedochist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werkes vorzunehmen. Mit dem Eigentümer wird hier derjenige gemeint, der beispielsweise das Grundstück oder das Haus besitzt, wo das Werk sich befindet und von diesem Ort nicht ohne jegliche Beeinträchtigung transportiert oder verlegt werden kann.

b) Bei der Interessenabwägung sind auf Seiten des Urhebers folgende Punkte zu berücksichtigen:

Vervielfältigungsstück des Werkes: ist das Werk, das vernichtet werden soll, ein einziges Werk oder sind Vervielfältigungstücke bereits existent?
Gestaltungshöhe des Werkes: Gehört das Werk zu einer zweckfreien Kunst oder dient es einem Gebrauchszweck?

c) Auf Seiten des Eigentümers dagegen sind folgende Punkte bei der Abwägung der Interessen zu beachten:

Sind bautechnische Gründe für die geplante Änderung vorhanden?
Ist die Nutzungsänderung des Eigentums von Bedeutung?
Die geplante Änderung des Eigentums nach § 903 Satz 1 BGB, welche zur Vernichtung des Urheberwerkes führt, muss mit plausiblen und bedeutsamen Argumenten begründet werden. Durch solche Argumente wird erst erst möglich sein, die Abwägung der Interessen beider Parteien fairer durchzuführen und somit eine ausgewogene Entscheidung zu treffen.

d) Darüber hinaus soll im Rahmen des Prozesses sichergestellt werden, ob der Eigentümer dem Urheber die Möglichkeit gegeben bzw. angeboten hat, das Werk zu transportieren oder, wenn das Aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich ist, zu vervielfältigen.

Über den Autor

Unser Autor und PATINS-Student Amer Mahlme hat diesen Beitrag eigenständig recherchiert und formuliert, um Sein erlerntes PATINS-Wissen auf einen aktuellen, echten Fall anzuwenden. Weiter so!

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Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.

Schaffe ich das Studium neben beruf und Familie?

Ja! Unser Studienkonzept ist speziell auf die Lebenssituation von Berufstätigen mit Familie zugeschnitten. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf, Familie und der persönlichen Weiterbildung ist der Maßstab für unsere Weiterbildungsangebote. Aus diesem Grund setzen wir voll auf die Digitalisierung der Lehre. Nur ein Präsenzseminar in den 10 Kursmonaten, digitale Lernplattform zum Studium nach dem eigenen Zeitplan.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sehen Sie hier die aktuellen Preisinformationen ein. Sie entscheiden, ob sie ein Semester (Officer) oder zwei Semester (Manager) studieren möchten! Gut zu wissen: Bildungsschecks und -gutscheine des Bundes und der Länder werden akzeptiert. In einigen Fällen unterstützen auch Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in persönlichen Weiterbildungsvorhaben. Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar.

Genügt es nicht, wenn ich mich im Internet informiere?

Ratschläge aus dem Internet sind selten fehlerfrei und umfassend, aber oft veraltet und für Ihre persönliche Situation nicht speziell genug. Wenn Sie als juristischer Laie selbst versuchen die Rechtslage zu bestimmen, können Sie auf Ihr Ergebnis nicht vertrauen. Mit unserem Weiterbildungsstudium PATINS erlernen Sie das juristische Handwerkszeug, die systematischen Zusammenhänge und das praxisrelevante Spezialwissen in den Bereichen des Patent- und Innovationsschutzrechts.

Was darf ich von dem Studium erwarten?

Der Schutz von neuen Entwicklungen, Produkten oder Verfahrensweisen, d.h. von allen Innovationen hat für Handwerk und Industrie eine zentrale Bedeutung. Unternehmen suchen daher nicht nur fachlich versierte Mitarbeitende, sondern auch Spezialisten, die über zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Patent- und Innovationsschutzes verfügen.

Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse

  • zum Schutz von technischen, chemischen, physikalischen, medizinisch- und biotechnologischen Erfindungen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht
  • zum Schutz von Design, kreativen Leistungen und Werken literarischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Art im Urheber- und Designrecht
  • zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
  • zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
  • zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist

a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:

b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.

Wo melde ich mich zum Kurs an?

Die Anmeldung erfolgt online direkt über diesen Link.