Kurzmeldung

Gibt ein Arbeitgeber ein Patent an der Erfindung eines Arbeitnehmers auf, kann dieser grundsätzlich die Rückübertragung des Patents an ihn verlangen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH jedoch nur innerhalb von drei Monaten ab der Mitteilung über die Aufgabe des Patents durch den Arbeitgeber.

Sachverhalt

Ein Ingenieur entwickelte für seinen Arbeitgeber eine Zündlanze, die in Räumen mit Explosionsgefahr zum Einsatz kam. Der Arbeitgeber übernahm diese Erfindung und ließ sie patentieren. Der Arbeitgeber erklärte sich schriftlich bereit, sechs Jahre an dem Patent festzuhalten und dem erfinderischen Arbeitnehmer dafür eine Erfindervergütung zu zahlen und dies obwohl das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde. Vier Monate später forderte der ehemalige Arbeitnehmer die Übertragung des Patents an sich zurück, was sein Arbeitgeber ablehnte, da der Ingenieur zu diesem Zeitpunkt bei einem Konkurreten beschäftigt war. Daraufhin klagte der der Erfinder der Zündlanze und kam bis zum BGH. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Kläger zwar grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG einen Rückübertragungsanspruch hatte, diesen hätte er jedoch nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG innerhalb von drei Monaten geltend machen müssen; sein Begehren war somit verfristet. Der Erfinder ging jedoch nicht leer aus, die ursprüngliche Vereinbarung über die Erfindervergütung blieb bestehen.

Rechtlicher Hintergrund

Doch was ist eigentlich eine Erfindung und wem steht sie zu?
Unter einer Erfindung versteht man nach dem BGH eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges („Rote Taube“-Entscheidung). Keine Erfindungen sind bloße Entdeckungen.

Eine Erfindung gehört grundsätzlich dem Erfinder
Dieser Grundsatz jedoch kann dann durchbrochen werden, wenn der Erfinder Arbeitnehmer ist. Wurde die Erfindung nämlich während der Arbeitszeit und im Unternehmen des Arbeitgebers zum Leben erweckt, handelt es sich um eine Diensterfindung. An dieser hat der Arbeitgeber meist ein wirtschaftliches Interesse und möchte sie im Betrieb nutzen. Zudem hängen in solchen Fällen die Idee und die Umsetzung unmittelbar mit den Aufgaben und Erfahrungen des Arbeitnehmers im Unternehmen seines Arbeitgebers zusammen.

Arbeitnehmererfindungsgesetz

Das ArbnErfG schafft einen Interessenausgleich zwischen einem Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemacht hat und seinem Arbeitgeber. Der sachliche Anwendungsbereich erfasst nach § 1 ArbnErfG Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Das Gesetz schränkt den Erfindungsbegriff jedoch ein und setzt zusätzlich dessen Patent- oder Gebrauchsmusterfähigkeit voraus, § 2 ArbnErfG. Urhebergeschützte Leistungen wie beispielsweise Texte oder Zeichnungen, stellen daher keine Erfindung im Sinne der Norm dar.

Vorgehensweise im Falle einer Diensterfindung

Zunächst ist der Arbeitgeber gemäß § 5 ArbnErfG verpflichtet, dem Arbeitgeber schriftlich und unter Angabe aller zum Verständnis benötigten Aufzeichnungen anzuzeigen, dass ihm eine (Dienst-)Erfindung gelungen ist. Anschließend hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Erfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, vgl. § 6 Abs. 1 ArbnErfG. Die Erklärung gilt nach § 6 Abs. 2 ArbnErfG auch dann als abgegeben, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anzeige durch den Arbeitnehmer, schriftlich freigibt.

Wirkung der Inanspruchnahme

Nach der schriftlichen oder konkludenten Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber, gehen sämtliche Vermögens- und Schutzrechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über, § 7 Abs. 1 ArbnErfG. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, seine Erfindung nicht mehr selbst lizenzieren oder verkaufen darf. Diese Rechte stehen nun uneingeschränkt dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitnehmer geht in solchen Fällen jedoch nicht leer aus; er hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Höhe individuell festgelegt wird, vgl. § 9 ArbnErfG.
Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Instanspruchnahme einer Diensterfindung unverzüglich ein Schutzrecht, mithin also ein Patent oder ein Gebrauchsmuster anzumelden, vgl. § 13 Abs. 1 ArbnErfG.

Rückübertragung des Patents

Möchte der Arbeitgeber an dem Patent nicht länger festhalten, hat der Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG die Möglichkeit, dieses auf sich rückübertragen zu lassen. Diesen Anspruch kann jedoch gemäß Absatz 2 lediglich innerhalb von drei Monaten geltend machen.

PATINS HILFT

Alle praxisorientierten Grundlagen zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht erfahren PATINS-Studierende im Modul “ Patent- und Innovationsschutz in der unternehmerischen Praxis“ im zweiten Semester. Nähere Informationen zum Zertifikat PATINS finden Sie hier auf dieser Seite.

U
Erkenntnisse
  • Grundsätzlich steht dem Erfinder jedes Recht an der Erfindung zu
  • Handelt es sich um eine Diensterfindung hat der Arbeitgeber das Recht, diese in Anspruch zu nehmen oder sie freizugeben
  • Kommt es zu einer Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber, gehen sämtliche Rechte des Erfinders auf ihn über. Er ist jedoch verpflichtet dem Erfinder eine angemessene Vergütung dafür zu zahlen
  • Möchte der Arbeitgeber an dem Patent/Gebrauchsmuster nicht mehr festhalten, kann der ursprüngliche Erfinder innerhalb von drei Monaten fordern, dass das Schutzrecht auf ihn rückübertragen wird.

Zertifikat

PATINS

Das Weiterbildungsprogramm Patent- und Innovationsschutz (PATINS) vermittelt handlungsrelevantes Wissen zum Schutz von Innovationen materieller und immatrieller Art und leitet zur Beachtung bestehender Schutzrechte an.

Die Lehrinhalte des Programms sind interdisziplinär ausgerichtet und von ausgewiesenen Experten sorgsam zusammengestellt.

Das Programm (PATINS) zielt darauf ab, fundiert in die Materie des Patent- und Innovationsschutzgesetztes einzuführen und für die Anwendung in der Berufspraxis fit zu machen.

Vorteile der beruflichen Weiterbildung mit dem Fernstudiengang Zertifikat Patent- und Innovationsschutz:

  1. Neue berufliche Aufstiegschancen
  2. Interdisziplinärer Wissenserwerb
  3. Deutschlandweites Berufsnetzwerk
  4. Enger Austausch mit Experten aus der Praxis
  5. Ständige Verfügbarkeit fester Ansprechpersonen
  6. Praxisbewährte Weiterbildung neben Beruf & Familie
  7. Planbare Belastung und individuelle Steuerung
  8. TOP Organisation und bewährte E-Lerning Plattform
  9. Aktuelle und zugängliche Wissensmaterialien
  10. Kein Risiko: 100 % Weiteremfpehlung auf Studycheck

Bewertungen

"Die Kombination aus praxisnahen Online-Sessions und vertiefenden Readern / Aufgaben zu jeder Einheit ermöglichte das fundierte, flexible und abwechslungsreiche Aneignen zentraler Inhalte."

Stephanie - PATINS Zertifikantin

"Sehr guter und detaillierter Überblick über Fragestellungen im Hinblick auf Patent- & Innovationsschutz. Die Durchführung des Lehrgangs in “digitaler” Form ermöglicht eine hohe Flexibilität. Zudem runden die sehr kompetenten und motivierten Dozenten das sehr positive Gesamtbild ab."

Harald - PATINS Zertifikant

"Dieses Angebot im Vergleich zum Preis ist unschlagbar und höchst empfehlenswert. Mit diesem Zertifikat in der Tasche ist man auf aktuellem Niveau für eine hoch interessante Tätigkeit im Innovationsbusiness. Von mir: Summa cum laude."

Mario - PATINS Zertifikant

FAQ

Lohnt sich das Uni-Zertifikat Patins für mich?

Ja! Mit einem überschaubaren Kosten- und Zeitaufwand können Sie ihre beruflichen Aufstiegschancen erhöhen und sich für Ihren Arbeitgeber unverzichtbar machen. Erfinder, Wissenschaftler und Startups minimieren Haftungsgefahren und das Risiko von Fehlinvestitionen.

Das Weiterbildungsprogramm wendet sich an alle Interessierte, die sich auf dem Gebiet des Patent- und Innovationsschutzes die notwendigen Kenntnisse aneignen möchten:

  • Natur- und Ingenieurwissenschaften
    (z.B.: Biowissenschaften, Chemie, Pharmazie, Medizin, Mathematik, Physik, Informatik, Mechatronik, Maschinenbau oder Werkstoffwissenschaften)
  • Sozial- und Geisteswissenschaften
    (Geschichts-, Kultur, Sprach- oder Literaturwissenschaften)
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsfachangestellte zur Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz

Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.

Schaffe ich das Studium neben beruf und Familie?

Ja! Unser Studienkonzept ist speziell auf die Lebenssituation von Berufstätigen mit Familie zugeschnitten. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf, Familie und der persönlichen Weiterbildung ist der Maßstab für unsere Weiterbildungsangebote. Aus diesem Grund setzen wir voll auf die Digitalisierung der Lehre. Nur ein Präsenzseminar in den 10 Kursmonaten, digitale Lernplattform zum Studium nach dem eigenen Zeitplan.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sehen Sie hier die aktuellen Preisinformationen ein. Sie entscheiden, ob sie ein Semester (Officer) oder zwei Semester (Manager) studieren möchten! Gut zu wissen: Bildungsschecks und -gutscheine des Bundes und der Länder werden akzeptiert. In einigen Fällen unterstützen auch Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in persönlichen Weiterbildungsvorhaben. Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar.

Genügt es nicht, wenn ich mich im Internet informiere?

Ratschläge aus dem Internet sind selten fehlerfrei und umfassend, aber oft veraltet und für Ihre persönliche Situation nicht speziell genug. Wenn Sie als juristischer Laie selbst versuchen die Rechtslage zu bestimmen, können Sie auf Ihr Ergebnis nicht vertrauen. Mit unserem Weiterbildungsstudium PATINS erlernen Sie das juristische Handwerkszeug, die systematischen Zusammenhänge und das praxisrelevante Spezialwissen in den Bereichen des Patent- und Innovationsschutzrechts.

Was darf ich von dem Studium erwarten?

Der Schutz von neuen Entwicklungen, Produkten oder Verfahrensweisen, d.h. von allen Innovationen hat für Handwerk und Industrie eine zentrale Bedeutung. Unternehmen suchen daher nicht nur fachlich versierte Mitarbeitende, sondern auch Spezialisten, die über zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Patent- und Innovationsschutzes verfügen.

Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse

  • zum Schutz von technischen, chemischen, physikalischen, medizinisch- und biotechnologischen Erfindungen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht
  • zum Schutz von Design, kreativen Leistungen und Werken literarischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Art im Urheber- und Designrecht
  • zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
  • zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
  • zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist

a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:

b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.

Wo melde ich mich zum Kurs an?

Die Anmeldung erfolgt online direkt über diesen Link.