Kurzmeldung

Wenn ein Markeninhaber die geschützte Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren selbst in den Verkehr bringt oder seine Zustimmung dazu erteilt, kann er sich anschließend nicht auf eine Markenverletzung berufen; das Markenrecht ist in diesen Fällen erschöpft. Im Fall Hyundai hat der BGH entschieden, dass keine Inverkehrbringen vorliegt, wenn der Markeninhaber die Ware lediglich zum Export an ein Transportunternehmen übergibt.

Um zu verstehen, was die „Erschöpfung des Markenrechts“ bedeutet, muss zunächst geklärt werden was eine Marke, welche Funktionen sie erfüllt und welche Rechte sie gewährt. 

Absatzüberschrift

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Was ist eine Marke?

Eine Definition der „Marke“ kann nicht vereinheitlicht und starr erfolgen. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personenmarken, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Kern dieser Definition ist also, dass alles, was eine Unterscheidungskraft aufweist, als Marke geschützt werden kann. 

Funktionen einer Marke

Damit kommen wir zu den Funktionen einer Marke:

1. Die wichtigste Funktion einer Marke ist also Auskunft über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung. Somit dient sie als wichtiges Unterscheidungsmerkmal gegenüber Angeboten der Konkurrenz im geschäftlichen Verkehr.

2. Mit der Unterscheidungsfunktion verbunden ist auch die Vertrauensfunktion einer Marke. Denn oftmals verbinden Verbraucher mit einer bestimmten Marke auch einen bestimmten Qualitätsstandard. Dieses Vertrauen begründet für den Verbraucher jedoch keinen Anspruch auf Erhaltung des Qualitätsniveaus, denn den Unternehmen steht es frei, die Qualitätsstandards nach unten zu korrigieren oder minderwertige Produkte unter dem Markennamen zu vertreiben. Ihnen wird lediglich ein indirekter Vertrauensschutz gewährleistet, indem es Konkurrenten untersagt wird, minderwertige Ware unter der fremden geschützten Marke zu vertreiben.

3. Schließlich kommt der Marke auch eine Identifizierungs- und Kommunikationsfunktion zu. Da Marken oftmals mit einem bestimmten Lebensstandard oder Lifestyle verbunden werden, kann die Marke somit auch zu Marketingzwecken voll ausgeschlachtet werden.

Von der Marke zum Markenrecht

Wann die Schutzrechte des Markenrechts entstehen regelt § 4 MarkenG. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Marken. Der Markenschutz entsteht bei eingetragenen Marken durch die Eintragung eines Zeichens in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts. Nicht eingetragene Zeichen werden dann geschützt, wenn sie im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke eine Verkehrsgeltung erworben hat oder durch notorische Bekanntheit nach der Pariser Verbandsübereinkunft (internationaler Vertrag).

Verkehrsgeltung beschreibt einen hohen Bekanntheitsgrad durch die Nutzung einer Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise / Endverbraucher. Dies kann bei ca. 20% in den Verkehrskreisen angenommen werden, wobei sich die Rechtsprechung nicht auf einen starren prozentualen Anteil festlegen will. Es hängt – wie so oft – von den Umständen des Einzelfalls ab.

Notorische Bekanntheit liegt dann vor, wenn ein Bekanntheitsgrad von 2/3 der Bevölkerung der Vertragsstaaten erlangt wird.

Damit Marken eingetragen und geschützt werden können, müssen formelle Voraussetzungen erfüllt werden, die in den §§ 7 – 13 MarkenG geregelt sind. Diese Voraussetzungen gelten selbstredend nicht für nicht eingetragene, aber dennoch geschützte Marken, nicht, da ein Eintragungsverfahren nicht stattfin

Schutzinhalt des Markenrechts

Die Rechtsordnung spricht dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht zur Nutzung seines Marke, mithin eine Monopolstellung. Das Nutzungsrecht hat einen positiven und einen negativen Schutzgehalt. Positiv dahingehend, dass der Inhaber die Marke in dem beanspruchten Umfang nutzen und Dritten ein Nutzungsrecht einräumen kann. Negativ insofern, als er jedem die unbefugte Nutzung der Marke untersagen kann.
Der Markeninhaber kann seine Rechte durch Unterlassungs-, Schadensersatz-, und Löschungsansprüche durchsetzen.

Erschöpfung des Markenrechts

Doch auch der Schutz von Marken hat gewisse Grenzen, sog. Schutzschranken. Der Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 MarkenG stellt eine solche Schranke dar. „Erschöpfung“ im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass der Markeninhaber den Weitervertrieb von Waren dieser Marke nicht verbieten kann, wenn die Ware von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in den Verkehr gebracht wurde. In solchen Fällen sind seine Rechte „erschöpft“.

Eine Ware gilt dann als in den Verkehr gebracht, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Ware auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert, mithin eine angemessene Gegenleistung erhalten hat. 

BGH im Fall Hyundai

„HYUNDAI“ ist eine koreanische Fahrzeugherstellerin, Sie ist Inhaberin der Unionsmarke „Hyundai“, der deutschen Wortmarke „TUCSON“, der internationalen Markenregistrierung „HYUNDAI i30“ und der Unionsbildmarke „H-Logo“. Somit hat sie das alleinige Recht, Fahrzeuge mit diesen Kennzeichen in der EU zu vertreiben. Die Markeninhaberin unterhält die Tochtergesellschaft H.M.M.C., die in der Tschechischen Republik ansässig ist und dort ein Werk unterhält. Die von der H.M.M.C. hergestellten Fahrzeuge werden an nationale Händler verkauft und sind mit den geschützten Kennzeichen versehen, z.B. mit „HYUNDAY i30“.

Einer der Abnehmer der HMMC ist die A.M.L., ansässig in Zypern und Muttergesellschaft der H.S., ansässig in Belgrad / Serbien.
Die A.M.L. kaufte von H.M.M.C. zwei Fahrzeuge, einen „Hyundai i30“ und einen „Hyundai Tucson“. Beide Kaufverträge waren mit einer einschränkenden Klausel versehen die besagte, dass die Fahrzeuge ausschließlich für den serbischen Markt bestimmt sind.
H.M.M.C beauftragte einen Frachtführer und übergab ihm die Fahrzeuge. Diese wurden bestimmungsgemäß bei der H.S. in Belgrad abgeliefert. Anschließend wurden die Fahrzeuge von einem gewerblichen Autohändler aus Belgrad gekauft und in Deutschland weiterveräußert.

Durch den Vertrieb nach Deutschland sag sich Hyundai in ihren Markenrechten verletzt und klagte gegen den Autohändler. Sie verlangte Auskunft über seine Umsätze mit den Fahrzeugen, um Schadensersatzansprüche aus der Markenverletzung geltend machen zu können. Der Beklagte berief sich zu seiner Verteidigung auf eine mögliche Erschöpfung des Markenrechts nach § 24 Abs. 1 MarkenG, blieb jedoch in allen Instanzen – einschließlich dem BGH – erfolglos.
Eine Erschöpfung des Markenrechts wäre nur dann zu bejahen, wenn die Fahrzeuge durch Hyundai selbst oder mit ihrer Zustimmung in den Verkehr des Europäischen Wirtschaftsraums gebracht worden wären. Dazu müsste die Markeninhaberin ihre Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb dieses Gebiets abgegeben haben. In der Übergabe der Fahrzeuge an den Spediteur kann keine solche Aufgabe der Verfügungsgewalt gesehen werden, da das Transportunternehmen nicht selbstständig, sondern im Auftrag der Markeninhaberin handelte und weisungsgebunden war. Der Transport habe zu keinem Zeitpunkt die Kontrolle über den Vertrieb der Ware beeinflusst.
Auch die Übergabe an den Autohändler begründe keine Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG, denn dazu wäre die Zustimmung Hyundai’s erforderlich, die nach der einschränkenden Klausel im Kaufvertrag eindeutig nicht gegeben war.

Somit wurde Hyundai auch in letzter Instanz ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 1, 3 MarkenG in Verbindung mit §§ 107 Abs. 1, 125b Nr. 2 MarkenG zugesprochen.

PATINS HILFT

Dieser Beitrag umfasst lediglich einen kleinen Teilbereich des umfangreichen und komplexen Marken- und Kennzeichenrechts. Um teure Abmahnungen und Schadensersatzklagen zu vermeiden, ist ein sicherer Umgang mit fremden geistigem Eigentum unerlässlich. PATINS bereitet Sie in nur zwei Semestern darauf vor, solchen Konflikten theoretisch und praktisch aus dem Weg zu gehen. Näheres zum PATINS-Zertifikat finden Sie auf dieser Seite. 
 

U
Erkenntnisse
  • Als Marke kann jedes Zeichen geschützt werden, das Unterscheidungskraft zu Konkurrenzunternehmen gewährleistet.
  • Das Markenrecht bietet dem Markeninhaber eine Monopolstellung hinsichtlich der Verwendungrechte dieser Marke. 
  • Der Markenschutz findet seine Grenzen im Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 MarkenG.

Zertifikat

PATINS

Das Weiterbildungsprogramm Patent- und Innovationsschutz (PATINS) vermittelt handlungsrelevantes Wissen zum Schutz von Innovationen materieller und immatrieller Art und leitet zur Beachtung bestehender Schutzrechte an.

Die Lehrinhalte des Programms sind interdisziplinär ausgerichtet und von ausgewiesenen Experten sorgsam zusammengestellt.

Das Programm (PATINS) zielt darauf ab, fundiert in die Materie des Patent- und Innovationsschutzgesetztes einzuführen und für die Anwendung in der Berufspraxis fit zu machen.

Vorteile der beruflichen Weiterbildung mit dem Fernstudiengang Zertifikat Patent- und Innovationsschutz:

  1. Neue berufliche Aufstiegschancen
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FAQ

Lohnt sich das Uni-Zertifikat Patins für mich?

Ja! Mit einem überschaubaren Kosten- und Zeitaufwand können Sie ihre beruflichen Aufstiegschancen erhöhen und sich für Ihren Arbeitgeber unverzichtbar machen. Erfinder, Wissenschaftler und Startups minimieren Haftungsgefahren und das Risiko von Fehlinvestitionen.

Das Weiterbildungsprogramm wendet sich an alle Interessierte, die sich auf dem Gebiet des Patent- und Innovationsschutzes die notwendigen Kenntnisse aneignen möchten:

  • Natur- und Ingenieurwissenschaften
    (z.B.: Biowissenschaften, Chemie, Pharmazie, Medizin, Mathematik, Physik, Informatik, Mechatronik, Maschinenbau oder Werkstoffwissenschaften)
  • Sozial- und Geisteswissenschaften
    (Geschichts-, Kultur, Sprach- oder Literaturwissenschaften)
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsfachangestellte zur Spezialisierung im gewerblichen Rechtsschutz

Das Programm ist insbesondere auch sinnvoll für alle Mitarbeitende aus Unternehmen und Organisationen, insbesondere Universitäten und Forschungsinstitute, die sich neben dem Beruf im Patent- und Innovationsschutz weiterbilden möchten.

Schaffe ich das Studium neben beruf und Familie?

Ja! Unser Studienkonzept ist speziell auf die Lebenssituation von Berufstätigen mit Familie zugeschnitten. Die bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf, Familie und der persönlichen Weiterbildung ist der Maßstab für unsere Weiterbildungsangebote. Aus diesem Grund setzen wir voll auf die Digitalisierung der Lehre. Nur ein Präsenzseminar in den 10 Kursmonaten, digitale Lernplattform zum Studium nach dem eigenen Zeitplan.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Sehen Sie hier die aktuellen Preisinformationen ein. Sie entscheiden, ob sie ein Semester (Officer) oder zwei Semester (Manager) studieren möchten! Gut zu wissen: Bildungsschecks und -gutscheine des Bundes und der Länder werden akzeptiert. In einigen Fällen unterstützen auch Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter in persönlichen Weiterbildungsvorhaben. Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar.

Genügt es nicht, wenn ich mich im Internet informiere?

Ratschläge aus dem Internet sind selten fehlerfrei und umfassend, aber oft veraltet und für Ihre persönliche Situation nicht speziell genug. Wenn Sie als juristischer Laie selbst versuchen die Rechtslage zu bestimmen, können Sie auf Ihr Ergebnis nicht vertrauen. Mit unserem Weiterbildungsstudium PATINS erlernen Sie das juristische Handwerkszeug, die systematischen Zusammenhänge und das praxisrelevante Spezialwissen in den Bereichen des Patent- und Innovationsschutzrechts.

Was darf ich von dem Studium erwarten?

Der Schutz von neuen Entwicklungen, Produkten oder Verfahrensweisen, d.h. von allen Innovationen hat für Handwerk und Industrie eine zentrale Bedeutung. Unternehmen suchen daher nicht nur fachlich versierte Mitarbeitende, sondern auch Spezialisten, die über zusätzliche Kenntnisse im Bereich des Patent- und Innovationsschutzes verfügen.

Das Weiterbildungsprogramm vermittelt die für ein Unternehmen oder eine wissenschaftliche Karriere notwendigen Kenntnisse

  • zum Schutz von technischen, chemischen, physikalischen, medizinisch- und biotechnologischen Erfindungen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht
  • zum Schutz von Design, kreativen Leistungen und Werken literarischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Art im Urheber- und Designrecht
  • zum unternehmerischen Patent- und Innovationsmanagemen
  • zum Schutz von Produkten, Firmen und Unternehmen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie
  • zum IT-Recht und Datenschutz, um IT-Entwicklungen, Software und Webseiten zu schützen.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Zulassung zum Studienangebot ist

a) eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (allgemeine Hochschulreife, Meisterprüfung, fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) oder eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Qualifikation. Oder:

b) ohne Hochschulzugangsberechtigung eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regulären Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgelegt und die für den Fernstudienkurs erforderlichen Sprachkenntnisse erworben haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kurs startet jährlich am 01. Oktober. Der Anmeldeschluss ist in der Regel der 15. September. Die aktuellen Fristen und Termine erhalten Sie unter diesem Link.

Wo melde ich mich zum Kurs an?

Die Anmeldung erfolgt online direkt über diesen Link.